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Kein "Super-Knüller": Gericht verbietet Rabattwerbung von Edeka

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Kein "Super-Knüller": Gericht verbietet Rabattwerbung von Edeka

Die Werbung mit einer prozentualen Preisermäßigung muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Es genügt nicht, diesen Preis nur in der Fußnote zu nennen, wenn sich der Rabatt gar nicht auf diesen Preis bezieht. Das hat das Oberlandesgericht in Karlsruhe in einem Urteil gegen Edeka klargestellt und damit auch in zweiter Instanz der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht gegeben. 

Edeka hatte in einem Werbeprospekt mit einem „Super-Knüller“-Preis und einer Preisreduktion von 33 Prozent für Möhren geworben. Doch diese Preisermäßigung bezog sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. 

Der Hinweis auf die Preisermäßigung von 33 Prozent war mit einem Sternchen versehen, das am Ende der Prospektseite in einer Fußnote erläutert wurde. Hier fand sich der Hinweis, dass der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei den beworbenen Möhren bei 0,88 Euro gelegen hatte. Bezogen auf diesen Preis waren die Möhren also gar nicht billiger, sondern sogar teurer geworden.   

Gericht: Preisschaukeln sollen nicht möglich sein

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist die Werbung irreführend und verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Da eine Abmahnung erfolglos blieb, klagte sie beim Landgericht Offenburg auf Unterlassung. Das Verfahren wurde zunächst unterbrochen, um eine Grundsatzentscheidung beim Europäischen Gerichtshof abzuwarten. 

Schließlich gab das Landgericht Offenburg der Verbraucherzentrale recht und stellte dabei klar: Ziel der europäischen Vorgaben sei es, die Verbraucherinformationen verbessern und Verbraucher:innen den Preisvergleich zu erleichtern. Vermeintliche Preissenkungen nach einer vorherigen Preiserhöhung – also Preisschaukeln – sollen gerade nicht möglich sein. 

Hiergegen hatte Edeka Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) in Karlsruhe eingelegt. Mit dem aktuellen Urteil hat das OLG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Preise und Ersparnisse müssen selbsterklärend sein

Die Verbraucherzentralen sind bereits mehrfach gegen unklare Angebotspreise in Webeprospekten vorgegangen. Beschwerden zu Preisangaben in Angebotsprospekten gehen auch bei Lebensmittelklarheit ein. Sie zeigen, dass Verbraucher:innen Schwierigkeiten haben, die Preisangaben in den Prospekten der Handelsunternehmen zu verstehen. Die Händler werben mit Streich-, Angebots- und Grundpreisen gleichzeitig, ohne die Preise zu erläutern. Hinzu kommen Rabatte für Nutzer:innen von Rabatt-Apps der Unternehmen. Diese Vielzahl an Preisangaben ohne leicht verständliche Erklärung kann Verbraucher:innen überfordern. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit müssen Preisangebote klarer werden: Die Handelsunternehmen sollten eindeutig und leicht verständlich über Preise informieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Irreführender „Super-Knüller“- Preis bei Edeka. Online-Meldung vom 04.03.2026 
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
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