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Gerichtsurteil: Nährwertinformation auf „nimm2“ ist unzureichend

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Gerichtsurteil: Nährwertinformation auf „nimm2“ ist unzureichend

Bei der Nährwerttabelle auf der „nimm2“-Verpackung fiel der Blick zuerst auf die Vitaminangaben. Denn diese standen in der zweigeteilten Tabelle links. Rechts daneben waren die verpflichtenden Angaben zu Kalorien und Nährstoffen wie Zucker zu finden.

Nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) ist es wichtig, dass Verbraucher Angaben über Zucker und Fett auf den ersten Blick erkennen können. Er hielt die Kennzeichnung auch für rechtswidrig, denn die EU-Lebensmittelinformationsverordnung schreibt eine verbindliche Reichenfolge der Nährwerte vor, wobei die Vitamine nach den Hauptnährstoffen folgen. Der vzbv sah diese Vorschrift nicht erfüllt und klagte gegen die Firma Storck.

Nährwertkennzeichnung auf strittiger Verpackung

Dieser Auffassung folge das Kammergericht Berlin als zweite Instanz im Rechtsstreit. Das Gericht erklärte, dass Tabellen in Europa grundsätzlich von links nach rechts und von oben nach unten gelesen würden. Deshalb werde die Aufmerksamkeit der Verbraucher vor allem auf die Vitamine in der linken Tabelle gelenkt, während die Pflichtangaben zu den Nährwerten in den Hintergrund gerieten und weniger wahrgenommen würden. Die Gestaltung der Produktaufmachung spreche dafür, dass der Hersteller genau dies beabsichtigt habe. Ein anderer Grund, von der vorgeschriebenen Reihenfolge abzuweichen, sei nicht ersichtlich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Lebensmittelklarheit hat aber bereits Verpackungen mit einer korrigierten Nährwertkennzeichnung im Handel vorgefunden.

Quelle: Unzulässige Deklaration von Nährwerten auf Nimm2-Verpackung. vzbv gewinnt Klage gegen Süßwarenhersteller Storck. Pressemitteilung vom 4.12.2019

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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