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Gericht verbietet Werbung mit „100 % aus Früchten“

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Gericht verbietet Werbung mit „100 % aus Früchten“

Mit „100 % aus Früchten*“ bewirbt die Firma Rigoni di Asagio S.r.l. ihren Fruchtaufstrich „Fiordifrutta Himbeere“. Die Rezeptur enthält unter anderem Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat. Doch Fruchtsüße ist eine süßende Zutat und keine Frucht, hat das Landgericht Berlin geurteilt und die Werbung verboten. Nach Verbraucherbeschwerden bei Lebensmittelklarheit hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen das Unternehmen geklagt.

Der Fruchtaufstrich „Fiordifrutta Himbeere“ der italienischen Firma Rigoni di Asagio S.r.l. enthält neben Himbeeren und dem Geliermittel Pektin auch Fruchtsüße aus Apfelsaftkonzentrat. Das ist eine hochverarbeitete Zutat, die nur zum Süßen dient und mit dem ursprünglichen Apfel kaum noch etwas zu tun hat. Da passen der Hinweis auf der Schauseite „aus 100 % Früchten*“ und die Auflösung des Sternchens auf der Rückseite „*alle Zutaten für diesen Fruchtaufstrich stammen zu 100 % aus Früchten.“ nicht.

Nachdem die Firma keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, klagte der vzbv. Vor Gericht argumentierten die Anwälte der Herstellerfirma damit, dass es sich um einen Übersetzungsfehler handele und tatsächlich Apfelsaftkonzentrat im Aufstrich stecke. Das ließ die Richterin am Landgericht Berlin nicht gelten und verbot die Werbung.

Werbung mit Natur und „ohne Zuckerzusatz“ trifft nicht immer zu

Die Werbung mit „nur natürliche Zutaten“, „ohne Zuckerzusatz“ oder „zu 100 Prozent aus Früchten“ ist bei Lebensmittelherstellern beliebt. Sie wollen damit einen natürlichen Charakter ihrer Lebensmittel herausstellen. Doch nicht immer stimmt die Werbung. Wie Beschwerden bei Lebensmittelklarheit zeigen, verwenden manche Anbieter hochverarbeitete Zutaten, Zusatzstoffe sowie Aromen und werben trotzdem mit „nur natürliche Zutaten“. Andere Anbieter süßen fruchthaltige Lebensmittel mit Agavendicksaft, Dattelsaftkonzentrat oder Fruchtsüße und werben mit „ohne Zuckerzusatz“ oder zu „100 % aus Früchten“. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
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