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Allergenkennzeichnung: Privater Kuchenverkauf auf Schulfesten nicht betroffen

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Allergenkennzeichnung: Privater Kuchenverkauf auf Schulfesten nicht betroffen

Lebensmittelallergiker sind auf präzise Informationen über Zutaten und Inhaltsstoffe angewiesen. Seit Einführung der EU-Lebensmittelinformationsverordnung müssen Anbieter auch bei unverpackten Waren über die Allergene informieren.

Dies gab insbesondere unmittelbar nach Einführung der Verordnung Anlass zu manchen Spekulationen. Kritiker befürchteten das Aus für den Verkauf von Kuchen, Broten und Salaten auf Kindergartenfesten und Wohltätigkeitsbasaren. Privatpersonen seien mit den Kennzeichnungspflichten überfordert und würden sich aus Angst davor, ihre Produkte falsch zu deklarieren, nicht mehr trauen, dort Selbstgebackenes zu verkaufen. Auch heute noch sind Organisatoren von privaten Festen oder Wohltätigkeitsveranstaltungen gelegentlich unsicher: Müssen die privaten Kuchenbäcker beim Verkauf auf solchen Festen die Allergene deklarieren?

Hierzu hat die EU aber klargestellt, dass die Kennzeichnungspflicht nicht solche „gelegentlichen“ Anbieter von Lebensmitteln betreffen. Sie soll für Unternehmen gelten, dagegen soll der gelegentliche Lebensmittelverkauf zum Beispiel bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Im Gegensatz dazu zeichnen sich regelmäßige Verkäufe zum Beispiel an Ständen auf Wochenmärkten durch eine Kontinuität aus, sodass hier wiederum die Allergenkennzeichnung verpflichtend ist.

Quelle: Europäische Kommission: Fragen und Antworten zur Kennzeichnung von Lebensmitteln ab dem 13. Dezember 2014

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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