Aufgetautes Fleisch und Fisch: Ein Hinweis ist nicht immer Pflicht
Wer Fleisch oder Fisch aus dem Kühlregal oder der Bedientheke kauft, erwartet in der Regel frische Ware. Dies ist jedoch nicht immer der Fall. Manchmal handelt es sich um aufgetaute Lebensmittel. In der Regel ist in solchen Fällen der Hinweis „aufgetaut“ verpflichtend. Von dieser Verpflichtung gibt es aber Ausnahmen.
Regelungen für Fleisch
Wenn Fleisch zwischenzeitlich gefroren oder tiefgefroren wurde, darf es in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand verkauft werden. Wichtig ist dabei der verpflichtende Hinweis „aufgetaut“. Dieser ist auch auf Hackfleisch, Gulasch und gewürztem oder mariniertem Fleisch, das vor dem Einfrieren zubereitet wurde und aufgetaut verkauft wird, verpflichtend.
Der Hinweis ist sowohl für lose als auch für verpackte Ware vorgeschrieben. Bei verpacktem Fleisch muss der Hinweis „aufgetaut“ in der Bezeichnung genannt werden. Bei unverpacktem Fleisch von der Bedienungstheke muss der Hinweis gut sichtbar und eindeutig bei der Ware stehen.
Anders ist es, wenn das Fleisch gefroren war und erst nach dem Auftauen weiterarbeitet wird. Dann darf der Auftauhinweis fehlen. Das betrifft beispielsweise folgende Fälle:
- Das aufgetaute Fleisch wird erst nach dem Auftauen mariniert und als Grillfleisch verkauft.
- Das aufgetaute Fleisch wird nach dem Auftauen kleingeschnitten als Gulasch angeboten oder zu Hackfleisch verarbeitet. Auch hier, erfahren Verbraucher:innen nicht, dass es sich um zuvor gefrorenes Fleisch handelt.
- Eine aufgetaute Fleischzubereitung wird zu einem neuen Lebensmittel verarbeitet, beispielsweise eine Hackfleischzubereitung in Ravioli. Hier benötigen die Ravioli keinen Auftauhinweis.
Regelungen für Geflügel
Für frisches Geflügelfleisch gelten strengere Regelungen als für andere Fleischarten: Frisches Geflügelfleisch darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für „Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch“ wie marinierten Putensteaks oder Geflügelspieße. Tiefgefrorenes Geflügelfleisch darf somit nur noch tiefgefroren, in tiefgefrorenen Zubereitungen oder in Fleischerzeugnissen angeboten werden. Fertiggerichte mit gekochtem Geflügel oder Geflügelsalaten müssen keinen Hinweis tragen, dass gefrorenes Geflügelfleisch verwendet worden ist.
Regelungen für Fisch
Auch bei aufgetautem Fisch ist der Hinweis „aufgetaut“ grundsätzlich verpflichtend. Das gilt auch für Fische, die tiefgefroren transportiert und/oder gelagert und vor dem Verkauf wieder aufgetaut werden.
Es gibt aber Ausnahmen: Bestimmte Fischereierzeugnisse müssen zum Schutz vor Parasiten über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 20 Grad Celsius oder darunter eingefroren werden. Dazu zählen Fischereierzeugnisse, die roh oder fast roh verzehrt werden, zum Beispiel Fisch für Sushi. Gleiches gilt für Erzeugnisse aus bestimmten Fischarten, die kalt geräuchert werden und die Kerntemperatur während des Räucherns nicht mehr als 60°C beträgt.
Nicht vorgeschrieben ist die Angabe „aufgetaut“ außerdem bei Fischerzeugnissen, die aufgetaut und anschließend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert oder getrocknet wurden. Das kurzfristige Frosten von Räucherfisch beim Aufschneiden muss ebenfalls nicht gekennzeichnet werden. Wird hingegen der fertige Räucherlachs eingefroren und später vor dem Verkauf aufgetaut, ist die Kennzeichnung „aufgetaut“ erforderlich.
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Für Verbraucher:innen ist es unbefriedigend, dass sie beispielsweise bei marinierten Steaks nicht erkennen können, wenn das dafür verwendete Fleisch vor der Herstellung tiefgefroren wurde. Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist hier eine Anpassung der Gesetze erforderlich. Der Auftauhinweis sollte immer verpflichtend sein, wenn das rohe, aufgetaute Fleisch die wesentliche Zutat darstellt, die über 50 Prozent eines Lebensmittels ausmacht.
Generell darf ein Fehlen des Hinweises Verbraucher:innen nicht irreführen. Beispielsweise darf aufgetautes Fleisch nicht als „frisch“ beworben werden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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