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Werbung „ohne Palmöl“

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Werbung „ohne Palmöl“

Frage

Werbung darf keine Falschaussagen tätigen, das ist soweit klar. Was ist aber mit Aussagen, die völlig überflüssig sind – die Kunden aber beeinflussen sollen?
Zum Beispiel verkauft ein Unternehmen unter anderem Erdnussmus und Tahin/Sesammus. Es handelt sich nicht um eine Creme. Es ist jeweils vermerkt: 100 % Sesam, beziehungsweise Erdnuss. Es handelt sich also um 100-prozentiges Nussmus einer Sorte. Dennoch steht auf allen diesen Gläsern an prominenter Stelle: "ohne Palmöl. Das ist eine zwar zutreffende, aber völlig überflüssige Aussage. Sie soll wohl vor allen Mitbewerbern einen (unlauteren?) Wettbewerbsvorteil bringen. Ich fühle mich aber für dumm verkauft. Ist das zulässig?

Antwort

Angaben auf Lebensmitteln dürfen keinen falschen Eindruck vermitteln. Unter anderem dürfen keine Selbstverständlichkeiten beworben werden. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit kann die Angabe „ohne Palmöl“ auf Nussaufstrichen aber für Verbraucher:innen eine interessante Information darstellen und ist keine Selbstverständlichkeit für diese Produktgruppe. Eine Eigenschaft eines Lebensmittels mit mehreren Aussagen zu bewerben, wie „100 % Sesam“ und „ohne Palmöl“ fällt nicht unter die Werbung mit Selbstverständlichkeiten und ist unserer Ansicht nach erlaubt.

Die Lebensmittelinformationsverordnung beschreibt detailliert, was unter „irreführenden Informationen“ zu verstehen ist. Unter anderem ist nicht erlaubt, Eigenschaften eines Produktes zu bewerben, die alle vergleichbaren Lebensmittel ebenfalls aufweisen. Die Angabe „ohne Palmöl“ wäre also unzulässig, falls alle vergleichbaren Produkte ebenfalls kein Palmöl enthalten. Diese Art der Irreführung wird auch als „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ bezeichnet.

In dem von Ihnen geschilderten Fall wäre also zu prüfen, ob „alle vergleichbaren Lebensmittel“ ebenfalls ohne Palmöl hergestellt werden. Zwar enthalten reine Nussmuse wie Erdnuss- oder Sesammus generell kein Palmöl. Es gibt aber ähnliche Produkte, beispielsweise Nussaufstriche und -cremes, die neben Nüssen auch Salz, Zucker und/oder pflanzliche Öle enthalten. Sie werden ähnlich verwendet und stehen in der Regel im selben Regal. Daher können sie als vergleichbare Lebensmittel gelten. In diesem Fall würde der Hinweis „ohne Palmöl“ nicht als Werbung mit Selbstverständlichkeiten zählen. Eine endgültige Entscheidung solcher Fälle erfolgt im Einzelfall vor Gericht.

Besteht ein Nussaufstrich laut Werbung zu 100 Prozent aus Nüssen, kann er nicht zusätzlich Palmöl enthalten. Die gleichzeitige Angabe „ohne Palmöl“ ist insofern überflüssig. Eine Eigenschaft eines Lebensmittels mit unterschiedlichen Aussagen zu bewerben, ist jedoch nicht verboten. Verbraucher:innen, denen wichtig ist, dass Lebensmittel kein Palmöl enthalten, suchen vermutlich gezielt nach solchen Angaben. Andere Menschen achten gegebenenfalls in erster Linie auf den Nussanteil. Hersteller dürfen in der Werbung solche unterschiedlichen Interessentengruppen ansprechen.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit handelt es sich bei dem Hinweis „ohne Palmöl“ oder „100 % Erdnuss“ auf Sesam- oder Erdnussmus nicht um eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da vergleichbare Produkte Zutaten wie Palmöl enthalten. Auch die „doppelte Information“ – also die kombinierte Werbung mit „100 % Erdnuss“ und „ohne Palmöl“ – hat unserer Ansicht nach kein Täuschungspotenzial.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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