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Sind Namen wie „Veganer Käse“ und „No Butter“ erlaubt?

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Sind Namen wie „Veganer Käse“ und „No Butter“ erlaubt?

Frage

In einem Discounter-Prospekt wird an mehreren Stellen "veganer Käse" angeboten. Es gibt aber keinen veganen Käse. Die Produkte selbst sind korrekt gekennzeichnet, nur der Werbetext ist falsch. 
Auf einem veganen Kuchen steht aber direkt auf der Produktverpackung "Veganer Cheese-Cake". Ist wirklich Cheese erlaubt und Käse verboten? 

Außerdem habe ich in meinem Supermarkt Produkte mit den Namen „No Milk" (Haferdrink steht klein auf der Packung in der Ecke) und "No B:)tter" (es ist Margarine, warum steht es nicht einfach drauf?) gesehen. Ist das wirklich erlaubt?
Es ist echt nervig, immer doppelt gucken zu müssen, dass man kein künstliches Veggie-Zeug kauft.

Antwort

Wie Sie richtig schreiben, sind Bezeichnungen für Milchprodukte wie „Milch“, Joghurt“ und „Käse“ EU-weit rechtlich geschützt. Produktnamen wie „Veganer Käse“ oder ähnliches sind daher verboten. Auch Wortspielereien wie „Milck“ wurden bereits gerichtlich verboten. Ob auch Namen wie „No Milk“ oder „No B:)tter“ unzulässig sind, müsste im Zweifel gerichtlich geklärt werden. 

Bezeichnungen für Milchprodukte sind in der EU rechtlich streng geregelt. So darf die Bezeichnung „Milch“ nur für Lebensmittel verwendet werden, die aus dem Euter von Tieren stammen. Dementsprechend dürfen Produkte aus Soja, Hafer oder anderen Pflanzen nicht als „Milch“, „Joghurt“ oder „Käse“ bezeichnet werden. Das gilt auch für die Werbung. Die Bezeichnung „Veganer Käse“ in dem von Ihnen genannten Prospekt dürfte somit unzulässig sein.  

Die EU-Verordnung verbietet auch, bei Ersatzprodukten auf dem Etikett oder in der Werbung den Eindruck zu erwecken, dass es sich um ein Milcherzeugnis handelt. Wortspielereien mit den geschützten Begriffen sind daher heikel und können als unzulässig eingestuft werden. Das Landgericht Stuttgart hat beispielsweise im Jahr 2022 einem Anbieter untersagt, seine Milchersatzprodukte mit den Angaben „Pflanzenmilck“ oder „Milckprodukte“ zu bewerben. Ebenso wurde eine Produktaufmachung mit dem Aufdruck „zu verwenden wie Crème fraîche“ vom Landgericht Hamburg als unzulässig bewertet, denn der Schriftzug „Crème fraîche“ war auf dem Becherdeckel auffällig hervorgehoben. Der Produktname „Veganer Cheesecake“ könnte somit auch als unzulässig eingestuft werden.     

Allerdings ist nicht jeder Bezug zu einem Milchprodukt verboten, wie ein Urteil zu einem veganen pflanzlichen Fett zeigt: Das Landgericht Osnabrück hielt den Hinweis „pflanzliche Alternative zu Butterschmalz“ für zulässig, da der Anbieter das Wort Butterschmalz „nicht blickfangmäßig herausgestellt“ hatte. Vielmehr habe er den Begriff lediglich als „beschreibende Darstellung“ genutzt. 

Die Urteile zeigen, dass Gerichte bei Anlehnungen an geschützte Bezeichnungen bislang streng vorgegangen sind. Auch bei den Produktnamen „No Milk“ und „No B:)tter“ müssten im Zweifel Gerichte klären, ob sie zulässig sind. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist der Bezeichnungsschutz für Milchprodukte grundsätzlich positiv zu sehen. Allerdings erkennen wir auch die Schwierigkeit für Anbieter, vegane und vegetarische Ersatzprodukte eindeutig für die Zielgruppe zu benennen. Aus unserer Sicht ist es für Verbraucher:innen wichtig, auf den ersten Blick erkennen zu können, welches tierische Lebensmittel das Produkt ersetzen soll. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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