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Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum in der Gastronomie

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Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum in der Gastronomie

Frage

Darf ein Gastwirt als Weiterverkäufer von Lebensmitteln diese nach der Überschreitung des Mindesthaltbarkeitsdatums (MHD) noch verwenden? Hat der Gast nicht ein Recht auf wirklich einwandfreie Ware, welche auch durch MHD belegt wird und nicht nur durch die Meinung des Gastwirtes?

Antwort

Sie haben in der Tat ein Recht auf einwandfreie Ware. Der Gastwirt ist in der Verantwortung, wenn er Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) verkauft oder diese für die Herstellung seiner Speisen verwendet.

In Selbstbedienungsrestaurants und Kantinen verkaufen Gastwirte häufig zusätzlich zum Verpflegungsangebot verpackte Lebensmittel wie Desserts, Getränke und Süßwaren. Ist bei einem solchen Lebensmittel das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) abgelaufen, so löst dies kein Verkaufsverbot aus. Verantwortlich für die Qualität und vor allem für die Sicherheit des Lebensmittels ist dann aber nicht mehr der Hersteller, sondern der Vermarkter, also in diesem Fall der Gastronom. Er muss sich also davon überzeugen, dass das betreffende Lebensmittel einwandfrei ist, dann kann er es weiterhin verkaufen. Eine Frist für den Abverkauf gibt es nicht.

Der Gastronom kann ein Lebensmittel mit abgelaufenem MHD auch in seiner Küche zur Herstellung von Speisen verwenden. Er ist für die Sicherheit und Qualität der Speisen in seinem Betrieb verantwortlich. Als Lebensmittelunternehmer muss er über ein Hygienekonzept verfügen, das unter anderem Maßnahmen zur Risikominimierung enthält. Zudem muss er dokumentieren, dass er festgelegte Verfahren und Kontrollen umsetzt. Lebensmittel, die nach Ablauf des MHD verändert oder verdorben sein könnten, darf er deshalb nicht unbesehen einsetzen. Er muss sie prüfen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen, mit denen er die Unbedenklichkeit der daraus hergestellten Lebensmittel gewährleisten kann. Die Speisen, die Sie als Gast erhalten, müssen nicht nur gesundheitlich unbedenklich sein, sie dürfen auch nicht erheblich in ihrem Genusswert oder Nährwert vermindert sein.

Wenn Sie dennoch Qualitätseinbußen wie eine Verfärbung oder einen abweichenden Geschmack oder sogar Anzeichen für Verderb feststellen, können Sie die Ware beim Gastwirt reklamieren und/oder Sie können sich an die Lebensmittelüberwachung wenden.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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