So haben Hersteller reagiert:

Zwergenwiese Bio Holunderblütengelee

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Aus „Fruchtgelee“ wird „Blütengelee“ für die Sorte Holunderblüte. Außerdem passt der Hersteller die Bezeichnung auf der Rückseite an.
Geändert

Zusammenfassung:

Bei einem „Fruchtgelee“ erwarten Verbraucher Gelee auf Basis von Früchten und sind irritiert, wenn das Produkt einen minimalen Anteil Holunderblütenextrakt enthält. Holunderblüten zählen jedoch nicht zu den Früchten. Der Anbieter sollte das Wort Fruchtgelee entfernen und einen entsprechenden Namen sowie Bezeichnung für das Produkt wählen.

Laut Etikett auf der Vorderseite soll es sich um Fruchtgelee "Holunderblüte" handeln. Hierzu sind auch ausschließlich Holunderblüten abgebildet. Auf der Zutatenliste steht aber (Originale Reihenfolge): Rohrzucker Zitronensaft Wasser Geliermittel Apfelpektin Holunderblütenextrakt 0.2 %. Somit wohl eher Wasser/Zitronengelee mit Holunderextrakt. Von 195 Gramm nur 0,39 Gramm Holunderblüte rechtfertigt die Bezeichnung in keinster Weise.
Verbraucher aus Leingarten vom 24.11.2016

In der kleingedruckten Zutatenliste: Rohrohrzucker, Zitronensaft, Wasser, Geliermittel Apfelpektin, Holunderblütenextrakt 0,2 %. Meine Meinung: Zuckerwasser mit wenig Holunderblütenaroma, völlig überteuert!
Verbraucherin aus Schwabach vom 12.09.2015

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verbraucherbeschwerde:

Darum geht’s:

Der Anbieter nennt sein Produkt Fruchtgelee Holunderblüte und bildet eine Holunderblüte auf der Schauseite ab. Laut Zutatenliste enthält der Fruchtgelee Rohrohrzucker, Zitronensaft, Wasser, Geliermittel Apfelpektin und 0,2 Prozent Holunderblütenextrakt. Fruchtgelees sind streichfähige Zubereitungen, die aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten bestehen. Zitrone ist somit die einzige Fruchtart in diesem Gelee, denn Holunderblüten zählen nicht zu den Früchten, die gemäß der Konfitürenverordnung für die Bezeichnung als „Gelee“ zulässig sind.

Das ist geregelt:

Für Konfitüren, Marmeladen und Gelees gibt es spezielle rechtlichen Regelungen, die in der Konfitürenverordnung (KonfV) festgelegt sind. So fordert diese beispielsweise Mindestgehalte für den Fruchtanteil sowie Angaben zum Gesamtzucker- und Fruchtgehalt. Gelee wird dort als eine streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten bezeichnet. Zu den Ausgangserzeugnissen zählen Früchte, verschiedene Gemüse wie Tomate, Rhabarber, Süßkartoffel und Melone sowie Ingwer. Blüten dagegen sind nicht genannt.

Zu Konfitüren und Gelees aus anderen Gemüsearten hat der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger 2018 beschlossen, dass deren Verwendung in Verbindung mit den Bezeichnungen aus der KonfV beispielsweise „Spargelmarmelade“ für streichfähige Brotaufstriche nicht zulässig ist.

Im Gegensatz zu Konfitüren, Marmeladen und Gelees gibt es für Fruchtaufstriche keine spezielle Rechtsvorschrift. Es ist nicht festgelegt, aus welchen Zutaten sie bestehen und welchen Fruchtanteil sie aufweisen. Für Fruchtaufstriche gelten die allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der LMIV.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Fruchtgelee Holunderblüte enthält einen Anteil von 0,2 Prozent Holunderblütenextrakt. Da Holunderblüten nicht zu den Früchten zählen, wird aus dem Produktnamen und der Bezeichnung nicht klar, woraus das Produkt im Wesentlichen besteht.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Namen und die Bezeichnung für das Produkt ändern.

Stellungnahme der Zwergenwiese Naturkost GmbH, Silberstedt

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Ausgangsstoff für die Herstellung eines Holunderblütengelee ist ein wässriger Auszug aus Holunderblüten. Da Holunderblüten von Natur aus eine intensive Geschmackswirkung bei bereits kleinen Mengen aufweisen, ist der prozentuale Anteil der wertgebenden Zutat Holunderblüte nur gering. Da es sich bei Holunderblüten um eine Blüte der Pflanzengattung Sambucus handelt, fällt dieses Produkt nicht unter die Konfitürenverordnung.

Ergebnis

Im November 2018 hat die Verbraucherzentrale eine Änderung des Etiketts festgestellt. Statt Fruchtgelee Holunderblüte lautet der Produktname jetzt Blütengelee Holunderblüte und auf der Rückseite steht die Bezeichnung Bio-Aufstrich aus Zitrone und Holunderblütenextrakt. Der Name „Blüten-Gelee“ auf der Schauseite kann Verbraucher dennoch irritieren. Erst durch die Bezeichnung auf dem Seitenetikett erfahren sie die Art des Lebensmittels.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de