Das ärgert beim Einkauf:

„Zörbiger ÜberRübe“ enthält weniger Rübensirup als die Aufmachung verspricht

Der Produktname und die Abbildung weisen auf einen Brotaufstrich aus Zuckerrübensirup hin, tatsächlich überwiegen jedoch Zucker und andere Sirupe als Zutaten.
getaeuscht

Die Aufmachung verspricht einen Brotaufstrich, der ausschließlich oder überwiegend aus Rübensirup besteht. Tatsächlich enthält der Aufstrich nur gut ein Drittel davon, der Rest setzt sich aus Zucker und anderen Sirupen zusammen. Der Hersteller sollte die Schauseite des Brotaufstriches so gestalten, dass kein Missverständnis über die tatsächliche Zusammensetzung entsteht und sollte bereits auf der Schauseite den Anteil an Zuckerrübensirup im Aufstrich nennen.

Der Aufstrich wurde im Glauben gekauft es sei reiner Zuckerrübensirup. Ich fühle mich getäuscht, da die komplette Aufmachung sehr stark dem Original Grafschafter Goldsirup ähnelt: Farben gelb-grün-braun, Name: ÜberRübe. Inhalt allerdings nur 36 % Rübensirup, der Rest Zuckerprodukte. Die Täuschung scheint meiner Meinung nach eindeutig beabsichtigt.
Verbraucherin aus Uder vom 29.10.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Dass der Brotaufstrich hauptsächlich aus Zucker und verschiedenen Sirupen und nur zu 36 Prozent aus Zuckerrübensirup besteht, widerspricht der Gestaltung des Produkts deutlich.

Darum geht’s:

Das Etikett der „Original Zörbiger ÜberRübe“ zeigt eine Zuckerrübe als Comicfigur und ein mit Zuckerrüben bepflanztes Feld. Die Farbgestaltung des Etiketts und die dunkle sichtbare Farbe des Aufstrichs ähneln dem bekannten Rübensirup einer anderen Anbieterfirma, der ausschließlich aus Zuckerrübensirup besteht. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „ÜberRübe – Der süße Brotaufstrich mit Zuckerrübensirup“. Die Zutatenliste führt 36 Prozent Rübensirup, Zucker, Glucose-Fructose-Sirup, Kandisablaufsirup und Karamellsirup auf.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Aufstrich besteht nur zu 36 Prozent aus Rübensirup. Die Aufmachung des Aufstrichs verspricht jedoch etwas anderes. Sie weist über den Produktnamen und die Abbildung ausschließlich oder zumindest überwiegend auf Rübensirup hin. Aufmachung und Zusammensetzung weichen aus unserer Sicht deutlich voneinander ab. Zusätzlich ähnelt die Farbgestaltung einem bekannten Produkt im Markt, welches ausschließlich aus Zuckerrübensirup besteht.

Fazit:

Die Firma Zuegg sollte die Schauseite des Brotaufstriches so gestalten, dass kein Missverständnis über die tatsächliche Zusammensetzung entsteht und sollte bereits auf der Schauseite den Anteil an Zuckerrübensirup im Aufstrich nennen.

Stellungnahme der ZUEGG Deutschland GmbH, Werneuchen (bei Berlin)

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Es handelte sich schon immer um einen Mischsirup, der aus Rübensirup und verschiedenen Zuckerarten hergestellt wird. Das Design soll das Produkt mit seinen Inhaltsstoffen charakterisieren. Alle verwendeten Zutaten im Zutatenverzeichnis werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausgewiesen, darunter auch der prozentuale Anteil an Rübensirup.