Das ärgert beim Einkauf:

Pulver mit Süßungsmittel nicht für Getränke geeignet

Erythrit ist als Süßungsmittel in Getränken verboten. Dennoch bewirbt Xucker das aromatisierte Süßungsmittel „flave powder vanilla“ mit Erythrit für den Einsatz in Getränken.
getaeuscht

Das aromatisierte Süßungsmittel „flave powder vanilla” soll sich laut Verpackung zum Süßen von Speisen und Getränken eignen. Das Pulver besteht jedoch überwiegend aus dem Süßungsmittel Erythrit. Lebensmittelrechtlich ist Erythrit dagegen als Zutat ausdrücklich in Getränken nicht erlaubt.
Die Firma Xucker sollte das Pulver nicht zum Süßen von Getränken bewerben.

Guten Tag, auf Ihren Seiten stehen mehrere Beiträge zum Thema Zuckeralkohole in Getränken/Pulvern und, dass dies nicht erlaubt ist. Nun habe ich bei Xucker GmbH (auch über diese Firma steht hier schon einiges) dieses „Flave Powder“ gesehen mit Zuckeralkoholen, die ausdrücklich „zum Süßen von Getränken“ empfohlen werden auf Verpackung ebenso wie online. Wie kann das sein? […]
Verbraucherin aus Zeitz vom 26.01.2024

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Das Süßungsmittel Erythrit ist als Zutat in Getränken verboten. Dennoch bewirbt Xucker sein aromatisiertes Pulver mit Erythrit für den Einsatz in Getränken.

Darum geht’s:

Unter dem Namen „flave powder vanilla“ bietet die Firma Xucker ein aromatisiertes Süßungsmittel an. Xucker kennzeichnet das Produkt unter anderem mit folgenden Angaben:

  • „Aromapulver mit Vanillegeschmack mit Süßungsmitteln zum Aromatisieren und Süßen von Speisen und Getränken.“
  • „Verzehrempfehlung: 4 g Pulver in dein gewünschtes Lebensmittel geben, z.B. 4 g Pulver in 300 g Quark oder Joghurt einrühren.“
  • „Zutaten: Süßungsmittel: 74,1 % Erythrit, natürliches Aroma, Süßungsmittel: enzymatisch hergestellte Steviolglycoside, Farbstoff: Beta-Carotin.“
  • „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken.“

Das Pulver besteht laut Nährwertangaben zu 74 Prozent aus mehrwertigen Alkoholen. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften oder die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Für Lebensmittel mit über zehn Prozent Erythrit fordert die LMIV die Angabe „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“. 
Der Zusatzstoff Erythrit ist als Süßungsmittel laut der Zusatzstoff-Verordnung für aromatisierte Getränke nicht zugelassen. In brennwertverminderten und ohne Zuckerzusatz hergestellten Getränken ist Erythrit lediglich als Geschmacksverstärker erlaubt, mit einer Höchstmenge von 16 Gramm pro Liter. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das aromatisierte Pulver mit dem Süßungsmittel Erythrit soll sich laut Herstellerangaben sowohl zum Süßen von Quark oder Joghurt als auch für Getränke eignen. Bei dem Süßungsmittel Erythrit handelt es sich um einen mehrwertigen Alkohol. Sämtliche mehrwertigen Alkohole sind zum Süßen von Getränken aber nicht erlaubt. Sie können in größerer Menge abführend wirken. Deshalb ist das aromatisierte Süßungsmittel für Getränke ungeeignet und sollte auch nicht dafür beworben werden. 
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass trotz der Abbildung von Vanilleschoten und einer Vanilleblüte keine Vanillebestandteile laut Zutatenliste enthalten sind. 

Fazit:

Der Anbieter sollte das Pulver nicht zum Süßen von Getränken bewerben. 

Stellungnahme der Xucker GmbH, Berlin

Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit liegt bisher keine inhaltliche Antwort vor.