Nach wie vor Ärger mit Melatonin-Angaben für „Ivybears Restful Sleep“
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Die Rocket Sales GmbH bewarb in ihrem Shop Ivybears.com das Produkt „Restful Sleep“. Dort fehlten verpflichtende Angaben wie das Zutatenverzeichnis und Mengenangaben für beworbene Wirkstoffe.
Die Verantwortliche für die Website ist inzwischen die Firma Supercharge. Für das Produkt hat sie im Online-Shop ein Zutatenverzeichnis ergänzt, allerdings in englischer Sprache. Nach wie vor gibt es jedoch keine einheitlichen Mengenangaben für Melatonin. Außerdem wirbt der neue Anbieter mit unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben für das Produkt.
Die Firma Supercharge sollte die Werbung und die Kennzeichnung im Online-Shop dringend überarbeiten.
Beschwerde
Die Informationen auf der Webseite zu „Ivybears Restful Sleep mit Melatonin“ sind aus meiner Sicht unvollständig.
Folgende Informationen sind unter Zutaten angegeben: „Ivybears Restful Sleep Vitamins enthalten hohe Dosen an Lactium, L-Theanin und Zitronenmelisse. Sie sorgen für Ausgeglichenheit und unterstützen Ihren Schlafzyklus in stressigen Lebensphasen.“
Von Lactium (wirkt entspannend) und L-Theanin (Aminosäure mit beruhigender und entspannender Wirkung, kommt in Teeblättern vor) steht aber nichts auf der Verpackung und ist auch bei der sehr schlecht zu lesenden 3D-Ansicht nicht erkennbar. Lediglich Zitronenmelisse ist auf der Frontpackung angegeben.
Bei den Nährwertangaben findet man keine Informationen zu Gehalten an Nährstoffen und ausgelobten Zutaten. Der Melatoningehalt ist nicht erkennbar. Angegeben ist folgendes: „Ivybears sind vollgepackt mit Lactium, L-Thianin und Zitronenmelisse, die nachweislich Stresssymptome reduzieren und den natürlichen Schlaf fördern.“
Schaut man sich die 3D-Ansicht an, ist ein Melatonin-Gehalt von 5 mg erkennbar. Das ist mehr als doppelt so viel wie in verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in Deutschland enthalten sein darf und damit für Nahrungsergänzungsmittel sicher nicht zulässig. […]
Verbraucherin aus Hamburg vom 22.01.2024
Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Website
Intransparentes Angebot: Hier fehlt einerseits ein Zutatenverzeichnis sowie die Mengenangaben für die beworbenen Zutaten, darunter Melatonin. Andererseits bleibt unklar, welche der Zutaten für das beworbene Gleichgewicht und die schlafförderde Wirkung verantwortlich sein sollen.
Darum geht’s:
Das Nahrungsergänzungsmittel „Ivybears Restful Sleep“ bewirbt der Anbieter im Online-Shop mit folgenden Werbeaussagen:
- „Unterstützt Ihr persönliches Gleichgewicht in stressigen Phasen Ihres Lebens!“
- „Ivybears Restful Sleep Vitamins enthalten hohe Dosen an Lactium, L-Theanin und Zitronenmelisse. Sie sorgen für Ausgeglichenheit und unterstützen Ihren Schlafzyklus in stressigen Lebensphasen.“
- „Ivybears sind vollgepackt mit Lactium, L-Thianin und Zitronenmelisse, die nachweislich Stresssymptome reduzieren und den natürlichen Schlaf fördern.“
Unter den Begriffen „Nährstoffe“ und „Zutaten“ gibt es keine Angaben zu Nährwerten oder Mengenangaben und den Zutaten.
Auf der abgebildeten Produktverpackung ist der Hinweis auf Melatonin und Melissenextrakt zu erkennen. Verpflichtendende Angaben wie Zutaten und Nährwerte sind nicht lesbar. Das betrifft auch den beworbenen Melatoningehalt.
Das ist geregelt:
Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Anbieter verpflichtende Angaben wie Zutatenverzeichnis und Nährwerte kennzeichnen. Das gilt auch für Angebote im Fernabsatz.
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nach der Health-Claims-Verordnung (HCVO) nur verwendet werden, wenn die Aussagen wissenschaftlich nachgewiesen und zugelassen sind. Für Melatonin ist unter anderem die Aussage „Melatonin trägt dazu bei, die Einschlafzeit zu verkürzen“ erlaubt (bei mindestens 1 Milligramm je Portion).
Für Lactium gibt es abgelehnte Claims in Bezug auf Stress. Für L-Theanin gibt es abgelehte Claims in Bezug auf Schlaf und Stressreduktion.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Inakzeptabel: Das Produkt soll sich unter anderem positiv auf den Schlaf auswirken, was die Firma mit den enthaltenen „hohen Dosen an Lactium, L-Theanin und Zitronenmelisse“ erklärt. Wer sich allerdings für die enthaltenen Mengen und die konkrete Zusammensetzung des Produktes interessiert, tappt im Dunkeln. Diese verpflichtenden Angaben fehlen im Online-Shop. Außerdem ist die gesundheitsbezogene Werbung für Lactium und L-Theanin nicht erlaubt.
Zusätzlich sind die Redaktion von Lebensmittelklarheit zahlreiche weitere Kennzeichnungsmängel auf der Website und der Verpackung aufgefallen: So fehlt unter anderem ein Warnhinweis zum Aufbewahren außerhalb der Reichweite von Kindern und bei der Angabe „frei von Titandioxid“ handelt es sich um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Form von Gummibärchen besteht zudem eine Verwechlsungsgefahr. Das hat ein Urteil des LG München bestätigt.
Fazit:
Die Firma sollte im Online-Shop die Zutaten und die Mengen der beworbenen Inhaltsstoffe kennzeichnen. Außerdem sollte der Anebiter sämtliche unzulässige gesundheitsbezogene Angaben entfernen.
Stellungnahme der Rocket Sales GmbH, Frankfurt
Das Schreiben von Lebensmittelklarheit konnte nicht zugestellt werden.
Rechtliche Durchsetzung
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat den Anbieter am 29. Mai 2024 unter anderem wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Angaben abgemahnt. Die Rocket Sales GmbH hat keine Unterlassungserklärung abgegeben, so dass der vzbv am 22. August 2024 Klage erhoben hat. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Anbieter am 10. April 2025 verpflichtet, nicht länger mit den in der Klage kritisierten Angaben für das Produkt zu werben.
Ergebnis
Das Angebot auf der kritisierten Website Ivybears.com führt direkt zu Ivybears.de. Betreiber der Website ist das Unternehmen Supercharged Europe Limited mit Sitz in Malta. An der Kritik ändert sich aus Sicht von Lebensmittelklarheit jedoch nichts. Es gibt zwar ein Zutatenverzeichnis, aber nur in englischer Sprache.
Wegen der Kennzeichnungsmängel hat die Fachredaktion von Lebensmittelklarheit die zuständige Behörde informiert.







