Das ärgert beim Einkauf:

My little garden Chickpea & Quinoa Wavies

Der Produktname „Chickpea & Quinoa Wavies“ verspricht deutlich mehr Kichererbsen und Quinoa.
getaeuscht

Der Produktname „Chickpea & Quinoa Wavies“ lässt Kichererbsen und Quinoa als wesentliche Zutaten erwarten. Tatsächlich machen Kichererbsenmehl und Quinoa zusammen nur 14 Prozent der Zutaten aus. Dagegen ist Maismehl mit 48 Prozent die Basis des Snacks, was Verbraucher:innen jedoch erst auf der Rückseite der Tüte erkennen können.
Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite klar über die Zusammensetzung des Produkts informieren.

Auf der Packung steht "Chickpea & Quinoa" und man nimmt an, dass das Produkt hauptsächlich aus diesen beiden Zutaten besteht. (Soll so eine Art "gesündere" Chips-Alternative sein.) 
Dabei besteht das Produkt zur Hälfte aus Maismehl, Kichererbsenmehl macht nur 8 % aus, Quinoamehl 6 %.
Verbraucherin aus Berlin vom 03.10.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Name „Chickpea & Quinoa Wavies“ spiegelt nicht die tatsächliche Zusammensetzung des Produkts wider. Erst die Produktinformationen auf der Rückseite zeigen, dass Maismehl fast die Hälfte des Snacks ausmacht. Der Hersteller sollte Mais als Basiszutat des Snacks auf der Vorderseite nennen.

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „My Little Garden Chickpea & Quinoa Wavies“. Durch die Nennung von „Chickpea & Quinoa" stellt der Anbieter Kichererbsen und Quinoa als Zutaten heraus. Die Rückseite bezeichnet das Produkt als „Mais-, Kichererbsen und Quinoa-Snack mit Oliven und Oregano“. Das Produkt besteht zu 48 Prozent aus Maismehl. Der Anteil an Kichererbsenmehl beträgt acht Prozent der Anteil an Quinoa sechs Prozent. 
Die Bezeichnung, Zutatenliste und Nährwertangaben finden sich in verschiedenen Sprachen auf der Verpackung. Die Angaben in deutscher Sprache sind durch einen zusätzlichen Aufkleber angebracht. Dabei sind Schriftgröße und Schärfe sehr viel geringer als die auf der Verpackung aufgedruckten anderssprachigen Angaben. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die Verordnung die Schriftgröße von verpflichtenden Angaben wie Bezeichnung und Zutatenliste auf der Verpackung. Danach müssen diese Informationen deutlich, gut lesbar und dauerhaft angebracht sein. Die Angaben müssen außerdem eine Schrifthöhe von mindestens 1,2 Millimeter, bezogen auf den Buchstaben „x“, aufweisen. Lediglich auf sehr kleinen Verpackungen darf die Schrift kleiner ausfallen. Die Lebensmitteldurchführungsverordnung schreibt die deutsche Sprache für Pflichtangaben vor.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei dem Produktnamen „Chickpea & Quinoa Wavies“ können Verbraucher:innen aus unserer Sicht mehr als 14 Prozent Kichererbsen und Quinoa erwarten. Sie müssen nicht damit rechnen, dass Mais die Hauptzutat des Produkts ist. Der Produktname widerspricht daher der tatsächlichen Zusammensetzung des Snacks.
Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass Zutatenliste und Nährwertangaben in deutscher Sprache separat auf der Rückseite aufgeklebt sind. Die Schriftgröße und Schärfe ist sehr viel geringer als die auf der Tüte aufgedruckten anderssprachigen Angaben. 

Fazit:

Der Hersteller sollte bereits auf der Schauseite klarer über die tatsächliche Zusammensetzung informieren. Außerdem sollte er die Pflichtangaben wie Zutatenliste, Bezeichnung und Nährwertangaben deutlich und gut lesbar auf der Verpackung kennzeichnen. 

Stellungnahme der ELKA S.A.,Tirana, Albanien

Kurzfassung, erstellt und übersetzt von der Verbraucherzentrale:

Der Hersteller hatte nicht die Absicht falsche Angaben auf der Verpackung zu machen. Auf der Rückseite jeder Verpackung werden die Zutaten und deren Mengenanteil detailliert aufgelistet. 
Die Größe des Aufklebers auf der Rückseite wird gemäß den Vorgaben der Verordnung angepasst. 

Ergebnis

Der Hersteller hat eine Änderung angekündigt. Diese betrifft jedoch nur eine Anpassung der Schriftgröße auf der Rückseite. Somit bleibt die Kritik an der Schauseite bestehen.