Das ärgert beim Einkauf:

Keine Nährwerte für Getränkepulver – nur für zubereitete Getränke

Die Getränkepulver kennzeichnen statt der Nährwerte für 100 Gramm nur die Werte für 100 Milliliter zubereitetes Getränk. Dadurch wirken sie deutlich zuckerärmer als sie tatsächlich sind. Aktueller Fall: Barissimo Cappuccino-Pulver von Krüger.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Die Nährwertangaben für die abgebildeten Getränkepulver beziehen sich ausschließlich auf die zubereiteten Getränke. Klein gedruckte Hinweise wie „zubereitet“ oder der Bezug auf eine Tasse kann in der Gesamttabelle leicht übersehen werden. Die Mengenangaben zu Nährstoffen wie Zucker wirken durch diese Darstellungen fälschlicherweise gering. Sie sind auch für Produktvergleiche mit anderen Herstellern nicht geeignet. 
Eine aktuelle Beschwerde bezieht sich auf das „Barissimo Cappuccino-Pulver“ von Krüger. Laut Nährwerttabelle enthält es nur etwa sieben Gramm Zucker in 100 Milliliter Getränk. Das Pulver besteht mit 68 Prozent zu zwei Dritteln aus Zucker. Das ist ohne zu rechnen nicht erkennbar. 
Die Firmen sollten zusätzlich zu den Nährwerten für die zubereiteten Getränke die Werte für 100 Gramm Getränkepulver ergänzen. Beide Angaben sollten Kaufinteressierte eindeutig zuordnen können.

Zu Barissimo Type Family Cappuccino White von Krüger

Die Nährwerttabelle hat mich getäuscht, da sie lediglich zeigt, wie viel die optimale Menge aufgelöst in Flüssigkeit an Inhaltstoffen hat und nicht wie viele 100 g Pulver hat. Dadurch dachte ich, dass dieses Getränkepulver wenig Zucker beinhaltet.
Verbraucher aus Ahrensbök vom 19.08.2026

Zu Moser Roth Trink Kakao von Krüger, 2025

Die Nährwertangaben beim Kakaopulver „Moser Roth Trink Kakao Typ Fein“ sind auf einen fertig angerührten Kakao bezogen und nicht auf das trockene Pulver. Ein Vergleich mit anderen Kakaos oder Trinkschokoladen ist somit erschwert möglich. Zudem gibt es eigentlich eine Pflicht zur Angabe der Nährwerte auf 100 g bezogen, weil es sich nicht um ein gebrauchsfertiges flüssiges Produkt handelt. Ich war begeistert, wie wenig Zucker enthalten ist und habe dann gemerkt, es ist ein höherer Anteil als bei den meisten anderen Trinkschokoladen.
Verbraucher aus Gau-Algesheim vom 20.12.2025

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Anbieter beschönigen den Zuckergehalt: Denn die Nährwertangaben beziehen sich auf zubereitete Getränke. Hinweise dazu sind in der Tabelle jedoch leicht zu übersehen.

Darum geht’s:

Auf den abgebildeten kaffee- und kakaohaltigen Getränkepulvern stehen in den Nährwerttabellen keine Angaben für die enthaltene Pulvermischung. Stattdessen finden sich Angaben für die mit Wasser oder fettarmer Milch zubereiteten Getränke: pro 100 Milliliter und pro Portion oder Tasse.

Je nach Getränk nennen die Anbieter für die Zubereitung einer Portion die Pulvermenge und die entsprechende Menge Flüssigkeit. Im zubereiteten Getränk liegt der Zuckergehalt für das Getränk unter 10 Gramm je 100 Milliliter. Das Pulver selbst kann aber zu mehr als der Hälfte aus Zucker bestehen. 

Im Zutatenverzeichnis steht Zucker an erster Stelle.

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Nährwertangaben. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung regelt, welche Nährwerte deklariert werden müssen. So müssen sich die Angaben beispielsweise auf den Zeitpunkt des Verkaufs und üblicherweise auf 100 Gramm des Produktes beziehen. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen: Wenn ausreichend genau über die Zubereitungsweise informiert wird, können sich die Nährwerte auf das verzehrfertige Lebensmittel beziehen.

Der BGH hat in einem Urteil im Jahr 2022 entschieden, dass sich die auf der Vorderseite angegebenen Nährwertangaben auf einem Müsli nicht auf eine zubereitete Portion aus Müsli und Milch beziehen dürfen. Der BGH hatte vorab eine Anfrage an den EuGH gestellt. Dieser machte deutlich: Die Nährwerte dürfen sich nur dann auf ein zubereitetes Lebensmittel beziehen, wenn eine Zubereitung erforderlich ist und die Zubereitungsweise vorgegeben ist. Die Norm gelte dagegen nicht für Lebensmittel, die auf unterschiedliche Weise zubereitet werden können.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Um Produkte am Verkaufsregal untereinander zu vergleichen, sind die Nährwerte bezogen auf das Trockenprodukt unerlässlich. Nur so lässt sich ein zuckerreiches Produkt schnell von zuckerärmeren Alternativen unterscheiden.

Der BGH führte in seinem Urteil zu Müsli aus, die Nährwertangaben dürften sich nicht auf eine auf der Verpackung vorgeschlagene Zubereitung beziehen. Denn Müsli könne auch auf andere Arten zubereitet werden, zum Beispiel mit Honig, Milch, Quark oder Joghurt mit unterschiedlichen Fettgehalten. Aus unserer Sicht trifft dies auch auf andere Instantgetränke zu: Neben Wasser oder Milch mit unterschiedlichem Fettgehalt können auch Hafer-, Soja- und andere pflanzliche Drinks zur Zubereitung verwendet werden. Außerdem können Süße und Geschmacksintensität durch unterschiedliche Pulvermengen variiert werden. Eine „Standard-Zubereitung“ gibt es unserer Auffassung nach nicht. Die Nährwerte sind entsprechend auf 100 Gramm des Pulvers zu beziehen. 

Fazit:

Die Firmen sollten zusätzlich zu den Nährwerten für die zubereiteten Getränke die Werte für 100 Gramm Getränkepulver ergänzen. Beide Angaben sollten Kaufinteressierte eindeutig zuordnen können.

Stellungnahmen der Krüger GmbH & Co. KG, Bergisch Gladbach

Zu Barissimo Type Family Cappuccino White von Krüger, Kurzfassung 
Bei dem Produkt werden die Nährwerte bezogen auf das verzehrfertige Getränk angegeben. Diese Darstellung ermöglicht es Verbraucher:innen, direkt zu erkennen, welche Nährstoff- und Zuckermenge sie mit einer zubereiteten Tasse Cappuccino zu sich nehmen. Direkt unter der Nährwerttabelle wird zudem erläutert, dass sich eine Portion auf eine entsprechend der Empfehlung zubereitete Tasse bezieht.

Zu Moser Roth Trink Kakao von Krüger, Kurzfassung; 2025

Die Angabe der Nährwerte je 100 ml des zubereiteten Lebensmittels ist im Gesetz so vorgesehen und durch den EuGH und den BGH bestätigt. Vorliegend erleichtert die gewählte Form der Kennzeichnung den Vergleich mit anderen Produkten. Zudem täuscht sie nicht über die ernährungsphysiologische Bedeutung unseres Produkts.