Hervorgehobener Hinweis auf „Butter“ bei veganem Lidl-Produkt ist unpassend
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Auf den ersten Blick fällt der schwarze Schriftzug „Butter“ ins Auge – die komplette restliche Kennzeichnung ist in Violett gehalten. Auch die Ziegel-Form und die Butterlocke passen dazu. Tatsächlich handelt es sich aber gerade nicht um eine echte Butter. Das Produkt besteht aus pflanzlichen Fetten, was aber nur in deutlich kleinerer Schrift auf der Schauseite steht. Beim Einkauf also leicht zu übersehen. Die Anspielungen auf eine echte Butter überwiegen. Relativierende Hinweise sind aus Sicht von Lebensmittelklarheit zu schwach, auch das „No“ über „Butter“ mit dem als Verbotsschild verfremdeten Buchstaben „o“...
Der Hersteller sollte den prominenten „Butter“-Hinweis für das Pflanzenfett entfernen und es nicht in butterähnlicher Aufmachung anbieten.
Beschwerde
Der Ausdruck „Butter“ ist groß angebracht und wird im Regal zusammen mit echter Butter verkauft, obwohl es eine reine Margarine ohne Zusatz von Milchprodukten ist.
Verbraucher aus Itzehoe vom 12.03.2026
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Pflanzliches Streichfett in Butter-Optik: Die Aufmachung schließt eine Verwechslung nicht aus. Um die Ecke denken zu müssen, ist beim Einkauf wenig hilfreich.
Darum geht’s:
Lidl vertreibt das pflanzliche Streichfett in einer für Butter typischen Form, mit abgebildeter Butterlocke und in einer 250-Gramm-Packung. In schwarzer Schrift ist der Begriff „Butter“ groß abgedruckt. Der Begriff „No“ darüber ist dagegen durch die Farbe Violett weniger auffällig. Der Buchstabe „o“ in zudem als ein Verbotsschild mit Kuh gestaltet.
Auf der Schauseite finden sich weitere Hinweise wie das Vegan-Siegel und kleingedruckt „auf der Basis von Sheafett, Kokosfett & Rapsöl“.
Auf der Verpackungsseite bezeichnet der Anbieter das Produkt als „Streichfett 79 %“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
Nach der EU-weit gültigen Marktorganisation-Verordnung dürfen ausschließlich Milcherzeugnisse als Butter bezeichnet werden. Das gilt für alle Vermarktungsstufen.
So lautet auch das Urteil des EuGH aus dem Jahr 2017: Rein pflanzliche Produkte dürfen nicht als „Milch“, „Butter“ oder „Käse“ bezeichnet werden. Auch klarstellende oder beschreibende Zusätze änderten daran nichts.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Hier wird die Nähe zu Butter gezielt gesucht: Der Schriftzug „Butter“, die abgebildete Butterlocke und die Ziegelform sprechen für eine klassische Butter. Nur kleingedruckt sind die drei pflanzlichen Fette zu lesen. Bei einem Blick ins Kühlregal können diese leicht übersehen werden. Außerdem sollte deutlich werden, was in der Verpackung steckt und nicht, was die Packung gerade nicht enthält.
Der prominente Hinweis auf „Butter“ hat auf einem pflanzlichen Streichfett nichts verloren. Beim Einkauf sollte das Produkt zweifelsfrei als Pflanzenfett zu erkennen sein.
Urteile aus den vergangenen Jahren zeigen, dass Gerichte bei Anlehnungen an geschützte Bezeichnungen bislang streng vorgegangen sind. Über die Aufmachung des Produktes „No Butter“ müsste im Zweifel also ein Gericht entscheiden.
Fazit:
Der Hersteller sollte den prominenten „Butter“-Hinweis für das Pflanzenfett entfernen und es nicht in butterähnlicher Aufmachung anbieten.
Stellungnahme der Dragsbaek A/S, DK-Thisted
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 9. April 2026 liegt keine Antwort vor.
Ergebnis
Die Fachredaktion von Lebensmittelklarheit hat die zuständige Lebensmittelüberwachung über das Angebot informiert.





