Das hat Lebensmittelklarheit erreicht:

Fruchtsaftgetränk, das auf Cannabis anspielt, wird aus dem Sortiment gestrichen

Beim 4BRO Juiz! Bubatz Edition Apfel-Maracuja-Vanille weisen „Bubatz“ und die Abbildung auf Cannabis hin. Das passt nicht zu einem herkömmlich zusammengesetzten Fruchtsaftgetränk.
Entfernt

Der Begriff „Bubatz“ für Gras oder einen Joint und der „zugedröhnt“ aussehende Pinguin deuten auf Cannabis hin. Diese Hinweise haben nach Ansicht von Lebensmittelklarheit nichts mit der Zusammensetzung des Getränks zu tun und sind deplatziert.
Die Anbieterfirma sollte in der Aufmachung die Anspielung auf Cannabis unterlassen.

Bekanntermaßen steht „Bubatz“ als Begriff im Zusammenhang mit Cannabis. Dieses Thema ist in den Medien und vor allem in den sozialen Medien präsent. Die Produktgestaltung lässt vermuten, dass das Lebensmittel Cannabinoide oder ähnliche Cannabis assoziierte Stoffe enthält – zum einen durch die Nennung von Bubatz und zum anderen auch durch die Gestaltung des Pinguins, der „Kif-fer“typische rote Augen besitzt und einen entspannten Eindruck vermittelt.
Verbraucher aus Halle vom 04.12.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Anspielungen auf Cannabis sind nach Ansicht von Lebensmittelklarheit für ein Fruchtsaftgetränk unpassend und sollten unterbleiben.

Darum geht’s:

Der Produktname lautet „4BRO Juiz! Bubatz Edition“, ergänzt durch den Hinweis „mit Apfel-Maracuja-Vanille Geschmack“. Außerdem zeigt die Schauseite des Getränkekartons die Comicfigur eines Pinguins, der halb geschlossene, rot unterlaufene Augen hat, eine Sonnenbrille, Mütze und goldene Halskette trägt. Er sitzt auf Eiswürfeln, gelbe und durchsichtige Flüssigkeit spritzt und eine Vanilleblüte ist zu sehen. Die Zutatenliste nennt für ein Fruchtsaftgetränk typische Zutaten wie Wasser, Zucker, Fruchtsaftkonzentrate, natürliches Aroma und Zusatzstoffe.
Verbale Hinweise, die die Aufmachung thematisieren, fehlen auf der Verpackung.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

„Bubatz“ steht in der Jugendsprache für Gras oder einen Joint, ist also ein Hinweis auf Cannabis. Gemeinsam mit der Abbildung kann er unserer Ansicht nach insbesondere junge Menschen zum Kauf animieren. Die Aufmachung steht tatsächlich in keinem Zusammenhang mit der für Fruchtsaftgetränke üblichen Zusammensetzung. Es sind weder Cannabis oder ähnliche Stoffe enthalten noch ein sonstiger Zusatz, der eine berauschende Wirkung hätte.

Zusätzlich ist Lebensmittelklarheit aufgefallen, dass die Schauseite eine Vanilleblüte zeigt, obwohl nur natürliches Aroma und keine Bestandteile der Vanillepflanze im Getränk stecken.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte in der Aufmachung die Anspielung auf Cannabis unterlassen. 

Stellungnahme der Ethno IQ GmbH, Lünnen

Kurzfassung, erstellt von Lebensmittelklarheit:

Die Firma teilt mit, die Bezeichnung "Bubatz" sowie die Gestaltung des Pinguins wurden als Teil einer Marketingaktion konzipiert, die auf die Wünsche und Vorlieben einer bestimmten Community abzielt. Dabei wäre nicht beabsichtigt gewesen, Assoziationen mit Cannabis hervorzurufen. Nach dem Abverkauf des aktuellen Produktes "4BRO Juiz! Bubatz Edition Apfel-Maracuja-Vanille Geschmack" würde das Produkt aus dem Sortiment genommen.

Ergebnis

Die Ethno IQ GmbH sagt zu, nach dem Abverkauf der aktuellen Ware den 4Bro Juiz! Bubatz Edition aus dem Sortiment zu nehmen. Diese Maßnahme sollte auch für den Eistee mit vergleichbarer Aufmachung gelten. Des Weiteren will die Firma bei künftigen Verpackungsgestaltungen so über die Geschmacksrichtung informieren, dass keine Missverständnisse auftreten.