Das Exquisite Mousse au Chocolat Zartbitter
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Die Schauseite gibt keinen Hinweis darauf, dass die Schokolade Alkohol enthält. Lediglich die Rückseite führt neben diversen Zutaten „Eierlikör“ und „Alkohol“ auf. Wer nicht in die Zutatenliste schaut, übersieht den Alkohol leicht. Der Hersteller sollte bereits auf der Vorderseite deutlich machen, dass die Schokolade Alkohol enthält.
Beschwerde
Ich habe die Schokolade einem trockenen Alkoholiker geschenkt. Der Begriff Eierlikör ist nur ganz winzig im Kleingedruckten zu lesen.
Verbraucherin aus Ennepetal vom 09.12.2018
Einschätzung der Verbraucherzentrale:
Darum geht’s:
Der Produktname lautet „Das Exquisite Mousse au Chocolat Zartbitter“ mit dem Zusatz „mit feiner Mousse-Schokoladen-Trüffel-Füllung“. Die Rückseite gibt die Bezeichnung „Zartbitter-Schokolade mit Mousse au Chocolat-Trüffel-Füllung (25 %)“ an. Darunter folgt die Zutatenliste, die unter anderem die Zutaten „Eierlikör“ und „Alkohol“ aufführt.
Das ist geregelt:
Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) schreibt für verpackte Lebensmittel die Auflistung aller Zutaten in einem Zutatenverzeichnis vor. Auch Alkohol oder alkoholhaltige Zutaten wie „Eierlikör“ zählen dazu. Ein zusätzlicher Hinweis auf Alkohol an anderer Stelle ist nicht vorgeschrieben.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Viele Verbraucher möchten aus unterschiedlichen Gründen keinen Alkohol zu sich nehmen. Sie sollten auf den ersten Blick erkennen können, ob der Hersteller dem Lebensmittel Alkohol zugesetzt hat. Wenn der Alkohol erst in der Zutatenliste auftaucht, können Verbraucher dies leicht übersehen. Insbesondere dann, wenn sie nicht davon ausgehen, dass dem Lebensmittel Alkohol zugesetzt wurde.
Fazit:
Der Hersteller sollte deutlich sichtbar auf Alkohol hinweisen.
Stellungnahme der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel
Kurzfassung:
Wir bedauern die Verunsicherung des Verbrauchers. Die Verwendung von hochwertigen Geschmacksstoffen (z. B. auch Rum) für Trüffelmassen ist vielfach bekannt. Eine prominente Kennzeichnung wird gesetzlich nicht gefordert. Im Sinne einer klareren Verbraucherinformation prüfen wir jedoch Möglichkeiten, zukünftig eventuell einen entsprechenden Hinweis in die Produktgestaltung zu integrieren.
Ergebnis
Der Anbieter kündigt eine Überprüfung der Kennzeichnung an.
Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von Lebensmittelklarheit.