Das haben Gerichte entschieden:

Anbieter nimmt Purefruits Softe Stückchen vom Markt

Nach Gerichtsurteil: Die Aufmachung ließ erwarten, dass in der Verpackung vorwiegend die abgebildeten Früchte stecken. Tatsächlich war die Hauptzutat jedoch Johannisbrotfrucht.
Geändert per Gerichtsurteil

Die Aufmachung ließ erwarten, dass in der Verpackung vorwiegend die abgebildeten Früchte stecken. Tatsächlich ist die Hauptzutat jedoch Johannisbrotfrucht, die nicht zum abgebildeten Obst passt. Nach einer Klage des vzbv hat das Landgericht Dortmund dem Anbieter untersagt, die Purefruits Softe Stückchen weiterhin in der kritisierten Aufmachung zu verkaufen. Der Anbieter hat das Produkt inzwischen vom Markt genommen.

Pure Frucht, 100 % Frucht, lauter schönes Obst abgebildet. Und was ist drin? Ziemlich unklar: 91 % Fruchtextrakt, aber was eine "Johannesbrotfrucht"
sein soll, wüsste ich gerne, und dann ist auch noch unklar, wie viel von den jeweils abgebildeten Früchten drin steckt. Ich schätze, nicht allzu viel...
Verbraucherin aus Darmstadt vom 16.12.2019

Einschätzung der Verbraucherzentrale zur ursprünglichen Verpackung

Die wenigsten Verbraucher:innen werden bei der Aufmachung Johannisbrotfrucht als Hauptzutat erwarten. Es handelt sich bei der Schote um keine klassische Frucht. Die Aufmachung passt daher nicht zum Inhalt.

Darum geht’s:

Unter dem Produktnamen „Purefruits Softe Stückchen“ und dem prominenten Hinweis „100% Frucht*“ sind mehrere Früchte abgebildet, darunter werden drei Obstsorten explizit genannt. Apfel, Ananas, Orange und Mango sowie ein Stück Johannisbrotschote sind auf der Schauseite abgebildet. Der Sternchenhinweis „*Zutaten werden aus Früchten gewonnen“ ist klein auf der Seite aufgedruckt. Die Zutatenliste führt an erster Stelle „Fruchtextrakte (91%): Johannisbrotfrucht, Apfel, Traube“ auf. Außerdem sind neben Fruchtsaftkonzentraten Citruspektin, natürliche Fruchtaromen sowie das Überzugsmittel Carnaubawachs enthalten.  

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher:innen haben das Recht auf eine klare und verständliche Kennzeichnung. Der Produktname in Verbindung mit dem Hinweis „100 % Frucht“ sowie den drei explizit genannten Obstsorten lassen erwarten, dass in der Verpackung vorwiegend die bekannten abgebildeten Früchte stecken. Die abgebildeten Johannisbrotschoten können leicht übersehen werden und werden vielen Verbraucher:innen unbekannt sein. Die wenigsten werden sie daher als Hauptzutat in dem Produkt erwarten. Es handelt sich bei der Schote um keine klassische Frucht, sondern um eine Hülsenfrucht mit vielfältigen Verwendungsmöglichkeiten. Die Samen werden vorwiegend zur Gewinnung des Verdickungsmittels Johannisbrotkernmehl verwendet, während die Schoten unter anderem in gerösteter Form als Kaffee- oder Kakaoersatz (Carob) dienen. Der Verzehr als ganze Frucht oder Fruchtsaft ist unüblich. 

Zusätzlich ist der Verbraucherzentrale aufgefallen, dass neben den Fruchtextrakten und Fruchtsaftkonzentraten natürliche Fruchtaromen, das Geliermittel Pektin sowie das Überzugsmittel Carnaubawachs enthalten ist. Mit Aromen und Zusatzstoffen werden Verbraucher aus unserer Sicht ebenfalls kaum rechnen, zumal der Hinweis „Zutaten werden aus Früchten gewonnen“ sehr klein gedruckt ist. Er kann aus unserer Sicht leicht übersehen werden. Insgesamt passt die Aufmachung daher nicht zum Inhalt.  

Fazit: 

Der Anbieter sollte die Aufmachung der Zusammensetzung anpassen.

Stellungnahme der TOP SWEETS GMBH, Nordkirchen, 2022

Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir das betreffende Produkt bereits vor zwei Jahren aus dem Sortiment genommen haben.
Es gibt auch kein Nachfolgeprodukt.

Ergebnis

Der Anbieter hat mitgeteilt, dass er das Produkt bereits im Jahr 2020 vom Markt genommen hat.