Das ärgert beim Einkauf:

Aldi Sports Der Riegel 50 % Protein Riegel

Die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite ist rechtlich nicht vorgesehen. Zudem vermittelt der plakative Hinweis „50 %“ einen falschen Eindruck über die Eiweißmenge des Riegels.
getaeuscht

Der Hersteller bewirbt seinen Proteinriegel auf der Vorderseite prominent mit „50 %“. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Außerdem kann sie bei Verbraucher:innen zu der Annahme führen, dass ein Riegel 50 Gramm Eiweiß enthält.  Tatsächlich liegt der Eiweißgehalt pro Riegel bei 23 Gramm, da ein Riegel 45 Gramm wiegt.  
Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Ich bin verärgert über die zusätzliche Angabe des Eiweißgehalts in Prozent auf der Vorderseite der Protein-Riegel.
Verbraucher aus Seligenstadt vom 26.01.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Aus unserer Sicht ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Sie kann zudem einen falschen Eindruck über die Eiweißmenge im Riegel vermitteln.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des Riegels „Aldi Sports“ steht groß gedruckt „50 %“, darunter „Protein Riegel“. Weitere Angaben in deutlich kleinerer Schrift sind „ohne Zuckerzusatz“ und „hoher Proteingehalt“. 
Auf der Rückseite ist die vollständige Nährwerttabelle aufgedruckt. Sie gibt alle vorgeschriebenen Nährwerte sowohl pro 100 Gramm als auch pro Riegel (45 Gramm) an. Der Eiweißgehalt ist hier mit 50 Gramm pro 100 Gramm sowie mit 23 Gramm pro 45 Gramm angegeben. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen. 
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.  
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Der ALS bestätigt, dass die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt ist. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angabe „50 %“ stellt aus unserer Sicht eine Wiederholung des Proteingehalts von 50 Gramm pro 100 Gramm dar. Nach der LMIV ist eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig und nicht isoliert ein einzelner Nährwert. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält. 
Wenn in einer Packung deutlich weniger als 100 Gramm stecken, in diesem Fall 45 Gramm – halbiert sich auch der Eiweißgehalt, hier auf 23 Gramm. Somit fällt der Beitrag zur Eiweißversorgung pro Riegel entsprechend geringer aus. 

Fazit:

Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Stellungnahme der HNC Healthy Nutrition Company GmbH, Bergisch Gladbach

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Bei der Angabe „50 % Protein“ handelt es sich nicht um eine wiederholte Nährwertangabe, sondern um eine zulässige Ergänzung der ebenfalls deklarierten und zugelassenen nährwertbezogenen Angabe „Hoher Proteingehalt". Die Angaben sind für die Produkte zulässig und nicht irreführend.