Elinas Joghurt mit Eiweißgehalt von vier Bechern beworben
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Der prominente Hinweis „45 g Protein*“ kann zu falschen Vorstellungen über den Proteingehalt des Joghurts führen. Es ist auf den ersten Blick nicht klar, ob diese Proteinmenge in 100 Gramm, einem Becher oder dem 4er-Pack steckt. Die Auflösung des Sternchens mit „*pro Multipack, proteinreich“ steht räumlich getrennt in einer Ecke und kann übersehen werden. Laut Nährwerttabelle stecken in 100 Gramm Joghurt 7,5 Gramm Protein. Im Vergleich dazu wirken 45 Gramm Protein sehr hoch.
Zudem ist die Angabe „45 g Protein*“ aus Sicht von Lebensmittelklarheit eine unzulässige Wiederholung des einzelnen Nährwerts Protein. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und andere unter den Tisch fallen.
Hochwald sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf den Schauseiten verzichten.
Beschwerde
Auf der Umverpackung des Joghurts steht auf den Schauseiten prominent "45 g Protein*". Das Sternchen stellt kleingedruckt klar, dass sich diese Angabe auf den gesamten Multipack – also 4 Becher Joghurt – bezieht! Ein Vergleich mit anderen Produkten wird so erschwert und ein erhöhter Proteingehalt suggeriert. Zudem dachte ich, eine isolierte Angabe des Proteingehalts wäre gerichtlich untersagt worden?
Verbraucherin aus Berlin vom 20.08.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Der prominente Hinweis auf die sehr große Proteinmenge vermittelt einen falschen Eindruck vom Proteingehalt des Joghurts. Zudem ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf den Schauseiten nicht zulässig.
Darum geht’s:
Hochwald bewirbt das 4er-Pack Joghurt prominent mit „45 g Protein*“. Die Auflösung des Sternchens steht am rechten unteren Rand der Frontseite. Sie lautet „*pro Multipack, proteinreich“. Laut Nährwerttabelle auf der Verpackung des 4er-Packs beträgt der Eiweißgehalt 7,5 Gramm pro 100 Gramm. Das Pack enthält vier Becher mit jeweils 150 Gramm Joghurt. Auf den einzelnen Bechern steht keine Angabe zum Proteingehalt.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen.
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ neben der zulässigen Angabe „High Protein“ im Jahr 2024 als unzulässig beurteilt. So urteilte auch das OLG München wenige Monate später in einem vergleichbaren Fall.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Der prominente Hinweis auf den Proteingehalt vermittelt einen falschen Eindruck über den tatsächlich enthaltenen Eiweißgehalt. Nicht alle Kaufinteressierten dürften den Sternchenhinweis wahrnehmen und erkennen, dass sie für die versprochenen 45 Gramm Eiweiß alle vier Becher auf einmal verzehren müssen.
Außerdem ist die isolierte Wiederholung des Proteingehaltes nach den bisherigen Urteilen nicht zulässig. Dass ist auch richtig so, denn die Regelung soll unter anderem verhindern, dass die Unternehmen einen einzelnen Nährstoff positiv in den Vordergrund stellen. Wenn die anderen Nährwerte unberücksichtigt bleiben, können die Unternehmen dem gesamten Produkt ein gesundes Image verleihen. Das sollte nicht sein.
Fazit:
Hochwald sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf den Schauseiten verzichten.
Stellungnahme der Hochwald Foods GmbH, Thalfang
Kurzfassung:
Die Angaben „45 G PROTEIN*“ und „*PRO MULTIPACK“ ergänzen den Claim „PROTEINREICH“ auf der Verpackung. Zusammen mit der Deklaration des Eiweißgehaltes 6,3 g/100 g in der Nährwerttabelle wird der Verbraucher umfassend informiert. Eine Täuschung des Verbrauchers sehen wir nicht.







