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Darf ein Getränk als alkoholfreier Gin bezeichnet werden?

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Darf ein Getränk als alkoholfreier Gin bezeichnet werden?

Frage


Soweit ich weiß, ist der Begriff „Gin“ geschützt. Er darf bei Getränken, die die Gin-Vorgaben nicht erfüllen, nicht verwendet werden. Jetzt habe ich auf einem alkoholfreien Getränk die Bezeichnung „Alkoholfreies Getränk aus entalkoholisiertem Gin“ gefunden. Das ist doch verboten, oder? Wie sehen Sie das?

Verbraucherin aus Rommerskirchen vom 26.11.202


Antwort

Die Bezeichnung „Gin“ ist EU-weit rechtlich geschützt. Laut einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist deshalb die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ verboten. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit müsste dies vergleichbar auch für Bezeichnungen wie „entalkoholisierter Gin“ gelten.

Spirituosen wie Gin, Rum oder Brandy sind in der EU-Spirituosenverordnung genau definiert. Für die dort aufgeführten Spirituosen gilt ein absoluter Bezeichnungsschutz. Das bedeutet, auch Anspielungen wie „Typ“, „…geschmack“ oder ähnliches sind ausdrücklich verboten, wenn ein Produkt von den in der Verordnung festgelegten Eigenschaften abweicht. 

Im November 2025 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigt, dass entsprechend auch die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ verboten ist, da ein alkoholfreies Getränk nicht die Vorgaben der Spirituosenverordnung erfüllt. Der Verordnung zufolge wird Gin durch das Aromatisieren von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren hergestellt und muss mindestens 37,5 Volumenprozent Alkohol enthalten.

Sowohl die Spirituosenverordnung als auch die Entscheidung des EuGH sind eindeutig: Bezeichnungen wie „alkoholfreier Gin“ oder „alkoholfreies Getränk Typ Gin“ sind verboten. Denn das Verbot gilt ausdrücklich auch, wenn die Bezeichnung „Gin“ kombiniert wird mit Begriffen wie „Typ“ und „…geschmack“, die eine Verwechslung verhindern sollen. Nach Rechtsauffassung von Lebensmittelklarheit müsste der Bezeichnungsschutz auch für die Bezeichnung „entalkoholisierter Gin“ gelten.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die aktuelle Rechtslage bei Spirituosen nicht verbraucherfreundlich. Sie berücksichtigt nicht die aktuellen Entwicklungen im Bereich der alkoholfreien Getränke. Verbraucher:innen, die nach alkoholfreien Alternativen zu bestimmten Spirituosen suchen, können diese nur schwer finden. Aus unserer Sicht sollten eindeutige, an das Original angelehnte Bezeichnungen für alkoholfreie Alternativen für Spirituosen ermöglicht werden, zum Beispiel „alkoholfreier Gin“. Die Qualität und Kennzeichnung dieser alkoholfreien Alternativen sollte rechtlich geregelt werden.  
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
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Durchschnitt: 4.9 (7 Stimmen)
DirkNB
20.01.2026 - 15:50

Zwischen "alkoholfreier Gin" (zu Recht als Bezeichnung verboten und "Alkoholfreies Getränk aus entalkoholisiertem Gin" sehe ich schon einen Unterschied. Da der Flascheninhalt nicht als "entalkolisierter Gin" bezeichnet wird, sondern als alkoholfreies Getränk. Die Basis dieses Getränks scheint (traditioneller) Gin zu sein, den man entalkoholisiert hat. Dass er damit auch sein Namesrecht verliert, ist richtig, aber eben auch als "Alkoholfreies Getränk aus ..." sachrichtig gekennzeichnet.

Lebensmittelklarheit
22.01.2026 - 16:11

Vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir stimmen Ihnen zu, dass die Begriffe „alkholfreier Gin“ und „entalkoholisierter Gin“ nicht dasselbe sind und haben unseren Artikel angepasst. Wir gehen aber davon aus, dass der Bezeichnungsschutz absolut ist. Aus unserer Sicht müsste auch die Bezeichnung „Alkoholfreies Getränk aus entalkoholisiertem Gin“ für ein Getränk unzulässig sein, auch wenn sie zutreffend ist.

DirkNB
24.01.2026 - 15:52

"unzulässig, aber zutreffend" ist aber auch interessant. ;-)

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