Das ärgert beim Einkauf:

Rios Delizioso Pistazie

Neben einer Minimenge Pistazie sorgen zusätzlich Aromen und färbende Zutaten für Geschmack und Farbe.
getaeuscht

Der Produktname und die Abbildungen auf der Eisverpackung heben Pistazien besonders hervor. Verbraucherinnen und Verbraucher können daher einen relevanten Anteil Pistazie im Speiseeis erwarten. Tatsächlich enthält das als „Pistazieneis und Bourbon-Vanilleeis mit Pistaziensauce und weißen Vanillestückchen“ beschriebene Eis lediglich eine Minimenge von 1,3 Prozent Pistazienmark.
Der Hersteller sollte die Schauseite der Verpackung so gestalten, dass sie die tatsächliche Zusammensetzung des Speiseeises widerspiegelt.

In gutem Glauben Pistazieneis zu kaufen, musste ich beim näheren Studieren der Auflistung der Inhaltsstoffe des "RIOS Delizioso - Pistazieneis und Bourbon-Vanilleeis mit Pistaziensauce und weißen Schokoladenstückchen" feststellen, dass weder das Eis noch das Topping Pistazien enthält.
Ebenso fühle ich mich von dem Bild auf der Verpackung getäuscht. Dort sind auf einer Kugel weiß-/grünen Eises als Deko Pistaziensauce, weiße Schokoladenstückchen und Pistazien abgebildet. Im Becher selbst findet sich keine einzige Pistazie. […]
Was meinen Sie dazu?
Nach meinem Verständnis ist hier weder Pistazieneis noch Pistaziensoße enthalten.
Verbraucherin aus Herne vom 14.01.2021

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Auf dem Deckel der Verpackung steht der Produktname „Delizioso Pistazie“ sowie der Hinweis „Pistazieneis und Bourbon-Vanilleeis mit Pistaziensauce und weißen Schokoladenstückchen“. Sowohl Pistazienstückchen als auch ganze Pistazien sind abgebildet. Die grün- und weißfarbene Eiskugel ist mit einem Topping aus einer grünfarbenen Sauce, Pistazien und weißen Schokoladestückchen versehen.
Die Bezeichnung lautet: „Pistazieneis und Bourbon-Vanilleeis mit 14 % Pistaziensauce und 1 % weißen Schokoladestückchen“. Die Zutatenliste führt Pistazienmark mit 1,3  Prozent auf, sowie färbende Frucht- und Pflanzenkonzentrate (Spirulina, Saflor, Karotte, Kürbis, Zitrone, Apfel), und natürliche Aromen.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung und die Bezeichnung des Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dieser Grundsatz gilt auch für die Aufmachung und Bewerbung eines Produktes.

Die Leitsätze für Speiseeis legen die Anforderungen an die Bezeichnungen verschiedener Speiseeissorten fest. So muss beispielsweise ein „Nusseis“ einen Nuss/Kernanteil von mindestens fünf Prozent enthalten. Pistazien sind hier allerdings ausgenommen.
Des Weiteren fordern die Leitsätze, dass hervorgehobene Zutaten in Charakter gebender Menge im Speiseeis enthalten sein müssen. Außerdem dürfen abgebildete Zutaten nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung oder zur sensorischen Beschaffenheit des Erzeugnisses stehen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der tatsächliche Anteil von nur 1,3 Prozent Pistazienmark widerspricht der Gesamtaufmachung des Speiseeises deutlich. Der Produktname, die Bezeichnung, die Abbildungen und die dominierende Farbe grün auf der Verpackung deuten auf wesentlich mehr Pistazien und auch Pistazienstückchen sowohl im Eis als auch in der Sauce hin. Hinzu kommt, dass der Hersteller zusätzlich Aromen und färbende Pflanzenextrakte einsetzt. Insgesamt widerspricht die Zusammensetzung der Aufmachung der Schauseite, die mehr als die vorhandene Minimenge Pistazienmark erwarten lässt.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Schauseite der Verpackung so gestalten, dass sie die tatsächliche Zusammensetzung des Speiseeises widerspiegelt.

Stellungnahme der Eisbär Eis GmbH, Apensen

Kurzfassung:

Das Produkt „Pistazieneis und Bourbon Vanilleeis mit Pistaziensauce und weißen Schokoladenstückchen“ enthält 1,3 % Pistazienmark. Die Menge, die an Pistazienmark verwendet wird, wird zu 100 % aus Pistazien hergestellt und bestimmt die Geschmacksintensität des Produkts. Die Abbildung von Pistazien (Pistazienmark) ist handelsüblich. Die Menge ist eindeutig in der Zutatenliste und gemäß geltendem Lebensmittelrecht ausgewiesen.