Das ärgert beim Einkauf:

Kulmbacher Edelherb

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Zusammensetzung des Bieres entspricht nicht dem Reinheitsgebot aus dem Jahr 1516
getaeuscht

Im bayerischen Reinheitsgebot von 1516 stehen als Zutaten für die Bierherstellung nur Wasser, Hopfen und Gerste. Das Kulmbacher Pils enthält sowohl Hopfen als auch Hopfenextrakt. Wenn ein Hersteller mit einem Gebot aus dem Jahre 1516 wirbt, dann sollten die Zutaten auch diesem Gebot entsprechen.

Auf den Flaschen wird mit der Angabe "nach dem Reinheitsgebot von 1516" geworben. Tatsächlich enthält das Produkt jedoch Hopfenextrakt, welcher erst seit 1968 zulässig ist. Die Werbung mit der Jahreszahl "1516" ist somit irreführend.
Verbraucher aus Bochum vom 13.04.2016

Darum geht’s:

Das Etikett des Kulmbacher Pils trägt den Hinweis „Reinheitsgebot von 1516“. Dieses Reinheitsgebot erlaubte zur Bierherstellung alleinig die Zutaten: Wasser, Gerste und Hopfen. Die Zutatenliste nennt darüber hinaus auch Hopfenextrakt.

Das ist geregelt:

Regelungen zur Zusammensetzung des Bieres werden im vorläufigen Biergesetz (VorlBierG) vom 29. Juli 1993 festgelegt. Danach dürfen anstelle von Hopfen bei der Bierbereitung auch Hopfenpulver oder Hopfen in anderweit zerkleinerter Form oder Hopfenauszüge verwendet werden, sofern diese Erzeugnisse den nachstehenden Anforderungen entsprechen:

1. Hopfenpulver und anderweit zerkleinerter Hopfen sowie Hopfenauszüge müssen ausschließlich aus Hopfen gewonnen sein.

2. Hopfenauszüge müssen die beim Sudverfahren in die Bierwürze übergehenden Stoffe des Hopfens oder dessen Aroma- und Bitterstoffe in einer Beschaffenheit enthalten, wie sie Hopfen vor oder bei dem Kochen in der Bierwürze aufweist und den Vorschriften des Lebensmittelrechts entsprechen.

Die Hopfenauszüge dürfen der Bierwürze nur vor Beginn oder während der Dauer des Würzekochens beigegeben werden.

Bereits 1968 wurden Ausnahmen für die Verwendung von Hopfenpulver und Hopfenauszüge genehmigt.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Werbung „Reinheitsgebot von 1516“ kann Verbraucher irreführen, wenn als Zutat zusätzlich Hopfenextrakt im Bier steckt. Hopfenextrakt wird mit Hilfe von organischen Lösungsmitteln aus Hopfen hergestellt, wobei die Lösungsmittel anschließend durch Verdampfen wieder entfernt werden. Hopfen ist daher nicht exakt dasselbe wie Hopfenextrakt.

Fazit:

Die Jahreszahl „1516“ sollte entfallen.

Stellungnahme der Kulmbacher Brauerei AG, Kulmbach

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Bei Hopfenextrakt handelt es sich um Naturhopfen in konzentrierter Form ohne Doldenblätter und Stiele und keineswegs um ein künstliches Erzeugnis, wie manche Verbraucher vielleicht vermuten. Hopfenextrakt wird ausschließlich aus Hopfendolden gewonnen. Deshalb steht die Verwendung von Hopfenextrakt im Einklang mit dem Reinheitsgebot von 1516.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de