Das ärgert beim Einkauf:

Fruchtstern Saft Limo Schwarze Johannisbeere Geschmack

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Hinweis auf Koffein erst auf der Flaschenrückseite
getaeuscht

Die Aufmachung der Flasche deutet auf eine handelsübliche fruchtsafthaltige Limonade hin. Erst auf der Rückseite verweisen die Bezeichnung und die Zutatenliste auf Koffein. Der Anbieter sollte bereits in der Nähe des Produktnamens den Koffeingehalt aufführen.

Die Kennzeichnung “koffeinhaltige Schwarze Johannisbeerlimonade“ ist nur klein über der Zutatenliste zu finden. In den Zutaten ist Koffein selbstverständlich auch aufgeführt, allerdings empfinde ich dies als zu wenig, da man gerade bei Kindern nicht davon ausgehen kann, dass sie einen Blick auf die Zutaten werfen. Gerade bei dem Wort “Saft Limo“ mit 12 % Fruchtgehalt, womit groß geworben wird, geht man eventuell davon aus, etwas nicht ganz so ungesundes zu konsumieren. Dies halte ich für sehr bedenklich, da Koffein nicht nur ungesund ist, sondern bei bestimmten Personengruppen gefährlich sein kann. Außerdem frage ich mich, wieso in einer Fruchtlimonade überhaupt Koffein enthalten sein muss. Ich finde die Kennzeichnung müsste schon auf der Vorderseite gut lesbar zu sehen sein.
Verbraucherin aus Bremen vom 19.10.2017

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Flasche steht der Produktname „Saft Limo Schwarze Johannisbeere Geschmack“. Zusätzlich zur Abbildung schwarzer Johannisbeeren sind die Hinweise auf den zwölfprozentigen Fruchtgehalt und die Kohlensäure zu sehen. Die Bezeichnung „Koffeinhaltige Schwarze Johannisbeerlimonade“ steht auf der Rückseite über der Zutatenliste, die Koffein als Aroma und die koffeinhaltige Zutat Guaranaextrakt aufführt. Koffein hat der Verbraucher in einer Frucht-Limo jedoch nicht erwartet und vermisst daher einen Hinweis auf der Schauseite.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels, wie die Zusammensetzung.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Produktname und die Aufmachung des Etiketts lassen vermuten, es handele sich um ein fruchtsafthaltiges Erfrischungsgetränk. Enthält das Getränk Koffein oder koffeinhaltige Zutaten ist es aus unserer Sicht wichtig, dass bereits die Schauseite auf den Koffeingehalt hinweist.

Fazit:

Aus Sicht der Verbraucherzentrale sollte der Anbieter in der Nähe des Produktnamens einen deutlichen Hinweis auf Koffein im Getränk ergänzen.

Stellungnahme der NETTO Marken-Discount AG, Maxhütte-Haidhof

Kurzfassung:

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 25.10.2017 liegt bisher keine Antwort vor.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de