Das ärgert beim Einkauf:

Babybel

Der Käse ist mit einer roten Wachsschicht überzogen. Es gibt keinen Hinweis, dass diese nicht verzehrt werden soll.
getaeuscht

Der Hersteller bietet seine „Babybel“ Käsetaler einzeln – in Plastikfolie verpackt – in einem Netz an. Zusätzlich umhüllt eine rote Schicht komplett jede Käse-Portion. Für Verbraucherinnen und Verbraucher gibt es keinerlei Information zur verwendeten Wachsschicht.
Der Hersteller sollte darauf hinweisen, dass die rote Wachsschicht nicht für den Verzehr vorgesehen ist.

Auf den Babybel ist nirgendwo vermerkt, dass die Rinde nicht zum Verzehr geeignet ist. Weder auf den einzelnen Käsebällchen bei den Mini Babybel noch auf dem anhängigen Etikett gibt es einen Hinweis darauf, dass die rote Wachsschicht nicht essbar ist.
Meiner Meinung nach müsste es wenigstens einen Hinweis auf der Umverpackung bzw. auf dem Etikett am Netz geben.
Verbraucherin aus Porta Westfalica vom 23.11.2020

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Die Netzverpackung enthält fünf Portionen „Babybel“-Käse. Jede Portion ist von einer roten Wachsschicht sowie von einer Plastikfolie umhüllt. Weder das Etikett der Netzverpackung noch die einzelnen Käsetaler enthalten Informationen zur roten Wachsschicht.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Dies gilt auch für die Aufmachung von Lebensmitteln wie ihre Verpackung oder die verwendeten Verpackungsmaterialien.

Nach der Käseverordnung muss Käse, der mit Kunststoff überzogen wurde, den Hinweis "Kunststoffüberzug nicht zum Verzehr geeignet" tragen.
Für „Wachs“ gibt es in der Verordnung keine vergleichbare Vorgabe.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Hartkäse mit einem Überzug aus Kunststoff sind im Handel üblich. Diese Hüllen sind nicht zum Verzehr geeignet und als solche gekennzeichnet. Aus unserer Sicht sollten Verbraucherinnen und Verbraucher auch bei diesem Käse zweifelsfrei erkennen können, dass die Hülle nicht zum Verzehr geeignet ist. In diesem Fall ist es unseres Erachtens unerheblich aus welchem Material die Hülle besteht, auch wenn ein Hinweis nur für Überzüge aus Kunststoff rechtlich gefordert ist.

Fazit:

Der Hersteller sollte darauf hinweisen, dass die rote Wachsschicht nicht für den Verzehr vorgesehen ist.

Stellungnahme der Bel Deutschland GmbH, Grasbrunn

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Eine Kennzeichnungspflicht für die Wachshülle besteht nicht. Auch bei anderen Lebensmitteln muss die Verpackung nicht separat gekennzeichnet werden. Babybel ist seit über 40 Jahren mit der typischen Wachsumhüllung im Markt. Verbraucher erkennen, dass die Wachshülle Teil der Verpackung ist und vor dem Genuss entfernt werden muss. Dies wird optisch durch den Aufreiß-Streifen am Wachs noch unterstützt.