Neue EU-Regeln: „Klimaneutral“-Werbung jetzt stärker reguliert
Klimaneutral, nachhaltig oder umweltfreundlich: Werbung mit Umweltaussagen ist beliebt. Häufig ist aber nicht zu erkennen, was konkret hinter den Begriffen steckt. Mit der neuen EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo) werden solche Umweltversprechen stärker reguliert. Danach müssen ab dem 27. September Aussagen zur Nachhaltigkeit generell bewiesen und nachvollziehbar sein. Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO2-neutral“, sind ausdrücklich verboten, wenn sie auf dem Handel mit CO2-Zertifikaten beruhen.
Umweltaussagen müssen zukünftig belegt sein
Die Richtlinie “Empowering Consumers for the Green Transition”, kurz EmpCo, soll Verbraucher:innen vor irreführenden Werbeaussagen schützen. Gleichzeitig soll sie nachhaltigeres Einkaufen fördern. Die Richtlinie bezieht sich nicht nur auf Umweltwerbung für Lebensmittel, sondern für jegliche Art von Produkten und Dienstleistungen im Handel.
Kern der neuen Richtlinie ist eine Liste der irreführenden Geschäftspraktiken. Demnach ist zukünftig verboten:
- Produkte mit einem Nachhaltigkeitssiegel zu bewerben, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Bestehende staatliche Siegel wie das EU-Öko-Siegel für Lebensmittel oder das EU-Ecolabel für andere Produkte und Dienstleistungen sind weiterhin gültig. Auch anerkannte zertifizierte Label wie der Blaue Engel können weiterhin verwendet werden.
- Produkte mit allgemeinen Umweltaussagen zu bewerben, ohne eine „hervorragende Umweltleistung“ zu belegen. Als Beispiele nennt die Kommission Begriffe wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“. Als Umweltaussagen gelten auch Marken- oder Produktnamen sowie Bilder, Symbole und andere grafische Elemente, die eine umweltbezogene Aussage vermitteln.
- Produkte mit Umweltaussagen zu bewerben, wenn sich die Aussage nur auf einen einzelnen Aspekt des Produkts oder der Herstellung bezieht.
- Produkte mit Aussagen zur Klimaneutralität zu bewerben, wenn sie diese Eigenschaft nur durch den Handel mit CO2-Zertifikaten erreichen.
In den vergangenen Jahren haben Gerichte bereits mehrfach Firmen untersagt, ihre Produkte beispielsweise als „CO2-positiv“ oder „klimaneutral“ zu bewerben. Die Werbung mit „klimaneutral“ ist daher inzwischen deutlich zurückgegangen. Detaillierte gesetzliche Regelungen, wann eine umweltbezogene Aussage als irreführend gilt, gab es bislang aber nicht.
Für andere Produkte als Lebensmittel macht die Richtlinie weitere Vorgaben: So müssen Firmen beispielsweise über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates ihrer Produkte informieren.
Die neue EU-Verordnung ist bereits im Jahr 2024 in Kraft getreten und muss ab dem 27. September angewendet werden. In Deutschland wurde sie durch eine Änderung des Gesetzes für unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Haben Sie auch eine Frage? Unsere Redaktion antwortet.


