News

Gericht verbietet Werbung zur Darmgesundheit für Pflanzenpulver AG1

Teasertitel
Gericht verbietet Werbung zur Darmgesundheit für Pflanzenpulver AG1

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat der Firma „AG1 EU Enterprise Limited“ verboten, ihr Pflanzenpulver AG1 mit bestimmten Aussagen zur Darmgesundheit zu bewerben. Der Hersteller hat die Website bereits geändert – kritische Aussagen sind aber immer noch zu finden. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. 

Screenshot vom 14.08.2024
Quelle
Screenshot vom 14.08.2024

Eine Verbraucherin hatte die Werbung auf der Website der Firma entdeckt und sich über die Versprechen für das Nahrungsergänzungsmittel gewundert. Unter anderem versprach der Anbieter, das Pulver könne „das Darmmikrobiom anreichern“ und die „Anzahl guter Bakterien im Darmmikrobiom mehr als verdoppeln“. Auch die Aussagen zu den Auswirkungen auf Energie, mentale Leistung und Haut zweifelte die Verbraucherin an und meldete die Werbung bei Lebensmittelklarheit. Das Expert:innen-Team schätzte die Aussagen ebenfalls als täuschend ein und leitete den Fall an den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) weiter, der die Firma daraufhin abmahnte. 

OLG: Erforderliche Zulassung der Claims fehlt

Da die Herstellerfirma die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, reichte der vzbv Klage gegen das Unternehmen ein. Er sah einen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung sowie gegen die Lebensmittelinformationsverordnung. Die genannten Aussagen seien gesundheitsbezogene Angaben, für die keine zugelassenen Claims ersichtlich seien. Sie seien außerdem irreführend.

Der Hersteller hingegen behauptete, die Aussagen hätten nur einen Nährwertbezug und seien nicht gesundheitsbezogen. 

Diese Argumentation konnte das Gericht nicht überzeugen. Die strittigen Aussagen gehen nach Ansicht des Gerichts über eine bloße Beschreibung hinaus und wecken die Erwartung einer gesundheitlichen Wirkung. Die „Verdoppelung der Bakterienzahl“ und das Besiedeln eines gesunden Darms“ wiesen auf eine Verbesserung der Darmgesundheit hin. Für die genannten Aussagen fehle es an der erforderlichen Zulassung. 

Spezifische Claims zu „positiven Wirkungen“ fehlen 

Einen Teil der kritisierten Aussagen sah das Gericht als unspezifisch an. Das heißt, die Aussagen sind zwar gesundheitsbezogen, versprechen aber keine konkrete Wirkung. Im vorliegenden Fall waren dies Versprechen zu positiven Wirkungen auf Energie, Verdauung, Stimmung, mentale Leistung und Haut. Bei solchen unbestimmten Aussagen müssen Anbieter eine spezifische, zugelassene Angabe ergänzen. Dies hatte die Anbieterfirma aber nicht getan. Die unspezifischen Aussagen sind laut Gericht daher ebenfalls unzulässig.      

In einem Punkt wies das Gericht die Klage ab: Die Aussage zu einer In-Vitro-Studie, dass das AG1-Pulver nachweislich leichter verdaulich sei als eine Multivitamin- und Mineralstofftablette und so einen besseren Zugang zu den Nährstoffen ermögliche, ist nach Ansicht des OLG nicht irreführend. 

Website geändert, aber weiterhin kritische Angaben zu finden

Der Anbieter hat die Website an einigen Stellen geändert und die kritisierten Aussagen von den Seiten entfernt. Es sind aber nach wie vor gesundheitsbezogene Angaben zur Steigerung guter Darmbakterien zu finden, die aus Sicht von Lebensmittelklarheit unzulässig sind.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.03.2026, Az 6 UKI 5/25

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
www.leichtzulesen.org,  
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V. 

Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

Haben Sie auch eine Frage? Unsere Redaktion antwortet.

 

Wie informativ fanden Sie diesen Beitrag?
Bisher wurden noch keine Bewertungen abgegeben