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Erlaubt: Fruchtsaft- oder Nussmischung ohne Mengenangabe

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Erlaubt: Nussmischung ohne Mengenangabe
Erlaubt

Eine Vorschrift erlaubt diese Kennzeichnung. Lebensmittelklarheit fordert eine Änderung.

Bei einem Mehrfruchtsaft oder einer „Nussmischung“ können Verbraucher:innen aus der Zutatenliste lediglich entnehmen, dass die erst genannte Frucht oder Nussart am meisten enthalten ist. Den konkreten Anteil der einzelnen Früchte oder Nüsse erfahren sie jedoch nicht. Die Qualität einer Mischung hängt aber entscheidend von den Mengen der einzelnen Früchte oder Nussarten ab und ein Vergleich mit anderen Mischungen ist ohne Mengenangabe nicht möglich. 

Zu dieser Problematik haben sich Verbraucher:innen bei Lebensmittelklarheit beschwert. Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit sollten auch bei Mischungen aus Früchten oder Nüssen die konkreten Mengen gekennzeichnet werden.

Typische Beispiele

Die Abbildung von Früchten auf einem Mehrfruchtsaft zeigt jeweils ein Exemplar der enthaltenen Frucht. Ebenso zeigt eine „Nussmischung“ in etwa gleichen Teilen die Kerne von Cashews, Haselnüssen, Paranüssen, Pekannüssen und Walnüssen. Die Nusskernmischung enthält alle fünf abgebildeten Nüsse. Es gibt keine prozentualen Mengenangaben der einzelnen aufgeführten Nüsse oder Früchte.

Beschwerden zu „Mehrfruchtsaft“:

In der Zutatenliste sind nur die enthaltenen Fruchtsorten, aber nicht die prozentualen Anteile aufgeführt. Im Vergleich zu früher schmeckt der Saft wässriger, was möglicherweise auf eine Veränderung der einzelnen Fruchtsaftanteile hindeutet. Laut Internetseite des Herstellers fehlt bei mehreren Sorten die prozentuale Verteilung der Fruchtsaftanteile, was ich für eine Verbrauchertäuschung halte, weil man nicht genau weiß, was man kauft.
Verbraucher aus Hamburg vom 15.02.2026

Beschwerde zu „Nussmischung“:

Ich ärgere mich darüber, dass auf Nussmischungen häufig nicht angegeben ist, welche Mengen von welchen Nüssen vorhanden sind. Vor allem besondere Nüsse wie Para- oder Pekannüsse sind häufig nur in geringer Menge enthalten. Das möchte ich vor dem Kauf wissen.
Verbraucherin aus Karlsruhe vom 26.10.2023

Das ist geregelt

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt unter anderem die Angaben zur Menge von verwendeten Zutaten. Eine Mengenangabe ist für Zutaten vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
In einem Auslegungsdokument der EU-Kommission zur QUID-Regelung sind Fälle genannt, bei denen nicht davon auszugehen sei, dass die Mengenangabe erforderlich ist. Dies ist zum Beispiel bei Abbildungen der Fall, die sämtliche Zutaten des Lebensmittels darstellen, ohne eine von ihnen besonders hervorzuheben.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es nachvollziehbar, wenn sich Verbraucher:innen für die Mengenanteile bei einem Mehrfruchtsaft oder in einem „Nusskern-Mix“ interessieren. Denn gerade die Menge der einzelnen Früchte oder Nüsse macht die Qualität im Wesentlichen aus. Unserer Auffassung nach kann die Zusammensetzung daher durchaus kaufentscheidend sein.
Auch ein Vergleich mit Produkten anderer Anbieter wäre dadurch besser möglich. Die Position der Zutat im Zutatenverzeichnis ist für einen solchen Vergleich häufig nicht ausreichend. So wäre bei einem Mehrfruchtsaft sowohl die Menge von Apfelsaft als auch die Menge exotischer Früchte wie Mango und Papaya interessant. Dasselbe gilt für eine Nussmischung: Ob sie im Wesentlichen aus den vergleichsweise preiswerten Erdnüssen besteht oder ob auch die hochpreisigen Nussarten wie Para- oder Pekannüsse in erheblicher Menge enthalten sind, ist für die Kaufentscheidung hilfreich.
Dabei geht es Lebensmittelklarheit nicht nur um Mehrfruchtsäfte und Nussmischungen. Auch andere Mischungen wie tiefgefrorenes Gemüse und Obst sind davon betroffen:  Ist kein einzelnes Gemüse oder Obst hervorgehoben, ist eine Mengenkennzeichnung nicht verpflichtend. 

Fazit: Bei einer Mischung aus mehreren Zutaten, deren Mischungsverhältnis kaufentscheidend ist, sollten die jeweiligen Mengenangaben gekennzeichnet werden.

Lebensmittelklarheit hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Kennzeichnungsproblematik informiert.

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

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