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Sind Glühwein und Glögg dasselbe?

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Sind Glühwein und Glögg dasselbe?

Frage

Mir ist aufgefallen, dass es unterschiedliche Namen für Glühweingetränke gibt. Zuhause habe ich aus dem Vorjahr eine Flasche mit dem Namen Glögg. Wir gingen davon aus, dass es der herkömmliche Glühwein sei. Er schmeckte so gut, dass wir uns im Supermarkt auf die Suche nach diesem Glögg machten. Der gleiche war nicht mehr zu finden, dafür standen aber viele andere zur Auswahl mit ganz unterschiedlichen Namen. Wir kauften schließlich einen Bio-Glühwein und noch einen "Glögg", aber die Geschmackserlebnisse waren deutlich unterschiedlich. Eine Zutatenliste fanden wir übrigens leider nicht. Sind Glühwein und Glögg nun dasselbe? Ich würde mich freuen, wenn Sie etwas Klarheit zu diesem beliebten Wintergetränk bringen könnten. Auch wäre eine Zutatenliste auch toll, allein schon wegen der Gewürze.

Antwort

Glögg ist ein rechtlich nicht definierter Fantasiename. So benannte Produkte müssen zusätzlich immer eine rechtlich geregelte oder beschreibende Bezeichnung tragen. Eine verpflichtende Zutatenliste ist zukünftig für solche Getränke vorgesehen.

Rechtlich geregelt durch die Verordnung über aromatisierte Weinerzeugnisse sind die Bezeichnungen „Glühwein“ und „Vinglögg“. Beide gehören zu den aromatisierten, weinhaltigen Getränken. Sie werden aus Rot- oder Weißwein gewonnen, wobei Glühwein auch als roséfarbene Variante aus Rot- und Weißwein hergestellt werden darf. Beide werden hauptsächlich mit Zimt und/ oder Gewürznelke gewürzt und haben einen Alkoholgehalt von mindestens 7 und höchstens 14,5 Volumenprozent. Sie dürfen außerdem gesüßt sein.

Die Bezeichnung „Glögg“ dagegen ist nicht rechtlich definiert. Damit ist auch nicht festgelegt, woraus er hergestellt wird und welche Zutaten enthalten sein können. Aus dem Schwedischen wird „Glögg“ zwar meist als „Glühwein“ übersetzt. Im Internet finden sich allerdings verschiedene Beschreibungen, wonach Glögg aus Glühwein besteht, jedoch mit Spirituosen wie Rum, sowie mit Mandeln und Rosinen zubereitet wird. Als Bezeichnung auf einem fertigen Getränk reicht die Angabe „Glögg“ nicht aus. Stattdessen müssen Sie dort eine beschreibende Bezeichnung finden, beispielsweise „Glühpunsch mit Rum“. 
Eine Kennzeichnung der Zutaten ist zukünftig für diese Getränke vorgesehen. Mit dem 8. Dezember 2023 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die für Weine und aromatisierte Weinerzeugnisse gilt, die ab diesem Datum hergestellt werden. Diese Produkte müssen dann eine Zutatenliste auf dem Etikett tragen oder auf elektronischem Wege darüber informieren, beispielsweise durch einen QR-Code. Da die Herstellung des Weinjahrgangs 2023 – mit der Ausnahme von Eiswein – bereits abgeschlossen ist, gilt die Verpflichtung überwiegend erst für Weine ab dem Jahrgang 2024.  

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
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