Das ärgert beim Einkauf:

Viva Maris Algen Bratwurst

Die Kennzeichnung auf der Schauseite kann einen falschen Eindruck über die Zusammensetzung erwecken.
getaeuscht

Die Kennzeichnung und der Produktname „Algen Bratwurst“ auf der Schauseite können Algen als wesentliche Zutat für das vegane Ersatzprodukt erwarten lassen. Tatsächlich besteht die vegane Wurst zu 69 Prozent aus Wasser und Rapsöl. Als weitere Zutaten folgen Zwiebeln, Stärke, Kartoffelprotein. Algen tauchen erst danach in der Zutatenliste als „verarbeitete Euchema-Alge“ und als „Meeresalgen Saccharina Latissima (3,4 %)“ auf. Die Kennzeichnung auf der Schauseite passt daher nicht zur Zusammensetzung. Der Hersteller sollte auf der Schauseite die Ersatzzutaten korrekt benennen und die Menge der beworbenen Algen deklarieren.

Der Name des Produktes ist irreführend. Er lässt annehmen, dass die Hauptzutat oder Basis Algen sind. Aber ein Anteil von nur 3,4 % dient wahrscheinlich nur der Optik und Rechtfertigung für einen höheren Verkaufspreis.
Verbraucherin aus Büdingen vom 04.04.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die Kennzeichnung auf der Schauseite und die Zusammensetzung sollten sich nicht widersprechen. Verbraucher.innen sollten auf der Schauseite erfahren, in welcher Menge die beworbenen Algen in der veganen Wurst stecken und welche Zutaten das Fleisch in der veganen Wurst ersetzen.

Darum geht’s:

Die Schauseite nennt das Produkt „Algen Bratwurst“. Hierbei ist der Namensbestandteil „Algen“ durch die Schriftgröße deutlich hervorgehoben. Des Weiteren findet sich ein Label „vegan“ sowie der Hinweis „ohne: Soja, Gluten, Hefe, Lupinen & Palmöl“.
Auf der Rückseite bezeichnet das Herstellungsunternehmen das Produkt als „Vegane Algen-Bratwurst“ und „Veganes Erzeugnis auf Basis von Stärke und Erbseneiweiß“. Die Zutatenliste führt Wasser (49%), Rapsöl (20%), Zwiebeln, Stärke, Kartoffelprotein, Erbseneiweiß, Erbsenmehl sowie weitere Zutaten wie Verdickungsmittel und die Meeresalgen Saccharina Latissima. Der Mengenanteil der Meeresalgen Saccharina Latissima ist mit 3,4 Prozent angegeben. Das Produkt enthält mehrere Verdickungsmittel ohne Mengenangaben, darunter „verarbeitete Euchema-Alge“. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Die Verordnung regelt außerdem die Angaben zur Menge von verwendeten Zutaten. Eine Mengenangabe ist für Zutaten vorgeschrieben, die in der Bezeichnung eines Lebensmittels genannt sind oder die durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.
Die Leitsätze  für vegane und vegetarische Lebensmittel des Deutschen Lebensmittelbuchs regeln die Kennzeichnung von Produkten, die sich in ihrem Produktnamen oder ihrer Aufmachung an übliche Bezeichnungen von Lebensmitteln mit tierischen Zutaten anlehnen. Danach soll bei solchen Ersatzprodukten auf die maßgeblich ersetzende Zutat hingewiesen werden, beispielsweise durch einen Wortlaut wie „mit xy-Protein“ oder „auf Basis von xy“. Der Hinweis soll deutlich und gut lesbar im Hauptsichtfeld des Produkts erscheinen. Leitsätze sind rechtlich nicht verbindlich, sondern dienen als eine Art Sachverständigengutachten.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Der Hersteller sollte das vegane Ersatzprodukt nach den Vorgaben der Leitsätze kennzeichnen und die maßgeblich ersetzenden Zutaten im Hauptsichtfeld der veganen Wurst aufführen. Eine von Lebensmittelklarheit in Auftrag gegebene Studie zeigt, dass Verbraucher:innen neben den ersetzenden Zutaten auf der Schauseite auch erfahren möchten, in welcher Menge die Ersatzzutaten im Produkt stecken. Statt der Ersatzzutaten deutet die „Algen-Bratwurst“ mit dem Hinweis „ohne: Soja, […].“ jedoch lediglich auf Zutaten hin, die das Produkt nicht enthält. Aus diesen Informationen können Verbraucher:innen kaum die tatsächliche Zusammensetzung ableiten. Algen machen lediglich einen Mengenanteil von 3,4 Prozent aus. Diese Mengenangabe sollte der Hersteller bereits auf der Schauseite nennen.
Aus Sicht von Lebensmittelklarheit bestehen noch weitere Kennzeichnungsmängel unter anderem bei der Bezeichnung und der Zutatenliste. Diese waren jedoch nicht Bestandteil der Beschwerde und werden an dieser Stelle nicht näher erläutert.

Fazit:

Der Hersteller sollte auf der Schauseite die Ersatzzutaten korrekt benennen und die Menge der enthaltenen Algen deklarieren.

Stellungnahme der Viva Maris GmbH, Schenefeld

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Da die Saccharina latissima eine Alge mit einem gewissen Jodanteil ist, muss der Hersteller diese in einem bestimmten Verhältnis zugeben, um die vorgegebenen Werte für Jod einzuhalten. Ebenso soll das Produkt keinen Algengeschmack erhalten, da Studien des Herstellers ergaben, dass Verbraucher:innen sich erst langsam an Algen gewöhnen müssen.