Das ärgert beim Einkauf:

Vegan to go, Beispiel Kraftprotz Quinoa + Matcha

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Quinoa und Matcha beworben, aber nur in Spuren im Gemüsesaft
getaeuscht

Die Zusammensetzung des Produktes Vegan to go Kraftprotz Quinoa + Matcha wird durch die Aufmachung der Schauseite nicht deutlich. Verbraucher erfahren nicht woraus das Getränk hauptsächlich besteht, nämlich grünen Gemüsesäften. Der Anbieter sollte bereits auf der Schauseite die wesentlichen Zutaten des Getränkes deutlich benennen und durch Mengenangaben die untergeordnete Rolle von Quinoa und Matcha im Getränk widerspiegeln. Außerdem sollte in der Bezeichnung oder Zutatenliste die Menge für Matcha stehen.

Die Bezeichnung auf der Vorderseite des Etikettes "Quinoa + Matcha" lässt nicht vermuten, dass es sich um ein Saftgetränk handelt, das zu 97 Prozent aus fremden Inhaltsstoffen (Säften) besteht. Der Quinoa-Anteil beträgt 3 Prozent und Matcha hat keine Mengenangabe. Meiner Meinung nach fehlt hier der Zusatz "Saftmischgetränk mit ...".
Verbraucherin aus Bielefeld vom 15.06.2015

Darum geht’s:

Auf dem Etikett der Sorte Kraftprotz werden auf der Schauseite als Sortenangabe die Zutaten Quinoa und Matcha genannt.
Die Bezeichnung und die Zutatenliste auf der Rückseite machen deutlich, dass die ausgelobten Zutaten Quinoa mit 3 % und Matcha ohne weitere Mengenangabe nur in geringer Menge enthalten sind. Basis des Getränkes ist mit 82 % grüner Gemüsesaft. Dieser besteht zu 65 % aus Gurkensaft, Spinat 9 % und Grünkohl 8 %.

Das ist geregelt:

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Artikel 7, dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften oder die Menge des Lebensmittels. Unter Eigenschaften wird unter anderem auch die Zusammensetzung eines Lebensmittels verstanden. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

Gemäß Artikel 22 LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung verwendeten Zutat oder Zutatenklasse unter anderem erforderlich, wenn diese durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist. Eine Ausnahme gilt für Zutaten, die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung dienen.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Aufmachung der Schauseite legt Verbrauchern unserer Meinung nach nahe, dass es sich bei den Zutaten Quinoa und Matcha um wesentliche Zutaten handelt. Es werden keine weiteren Zutaten genannt oder abgebildet. Dass die Mengenangabe für Matcha fehlt, legt eine sehr geringe Menge im Produkt nahe. Der Anbieter scheint hier die Ausnahmeregelung von der verpflichtenden Mengenangabe für kleine Mengen zu nutzen. So spielen beide Zutaten nur eine untergeordnete Rolle, die der Aufmachung nicht gerecht wird.

Fazit:
Der Anbieter sollte die Aufmachung der Schauseite so gestalten, dass die wesentlichen Zutaten beim Kauf deutlich sind, z. B. das Produkt als „Gemüse- und Fruchtsaftmischung mit Quinoa und Matcha“ bezeichnen.

Weiterhin sollten Verbraucher für alle hervorgehobenen Zutaten die enthaltene Menge erfahren.

Stellungnahme der Voelkel GmbH, Höhbeck

Kurzfassung:
Da es sich bei Quinoa und Matcha um wertgebende Inhaltsstoffe handelt, wurden diese Zutaten bewusst in die Sortenbezeichnung aufgenommen. In einer Flasche Vegan to go Kraftprotz (280 ml) liegt der Eiweißanteil durch Quinoa bei ca. 1,5 g. Vegan to go soll als kleine Zwischenmahlzeit dienen. Es erhält durch Quinoa eine sättigende Wirkung. Mit 0,1 % Matcha enthält eine Flasche Vegan to go Kraftprotz bereits etwa 15 mg Koffein. Eine Tasse Matchatee pur, mit 2 g Pulver enthält im Durchschnitt 85 mg Koffein. So klingt 0,1 % erstmal wenig, hat jedoch einen wirksamen Effekt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de