Das ärgert beim Einkauf:

Statt Nüssen unerwartet viel getrocknete Rosinen in „Gourmet-Mischung“

Die Ardilla Gourmet Mischung bewirbt auf der Verpackung prominent Nüsse, obwohl diese nur die Hälfte des Inhalts ausmachen.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Die Abbildungen auf der Schau- und Rückseite der „Gourmet Mischung“ stellen prominent verschiedene Nussarten heraus. Umso überraschender ist, dass die Mischung zur Hälfte aus Rosinen besteht. Sie sind kaum abgebildet. Zwar deutet der Hinweis „Nuss-Frucht-Mix“ auf getrocknete Früchte hin, er fällt jedoch durch die kleine Schrift und den Kontrast kaum auf. Lediglich die Bezeichnung und die Zutatenliste auf der Rückseite informieren eindeutig über die Zusammensetzung.
Die Anbieterfirma sollte bereits auf der Schauseite klarer kennzeichnen, dass die Hälfte des Inhalts Rosinen sind.

Auf der Front der Verpackung „Ardilla Gourmet-Mischung“ sind nur Nüsse zu sehen. Der Inhalt besteht aber zu 50 Prozent aus Rosinen. Die Angabe „Nuss-Frucht-Mix“ ist sehr klein und dunkel gedruckt. So erkennt man nicht, dass es sich nicht nur um Nüsse handelt.
Verbraucher aus Pottum vom 02.01.2026

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Ärgerlich: Die Gourmet-Mischung besteht jeweils zur Hälfte aus Nüssen und Rosinen, obwohl die Verpackung eine Nussmischung erwarten lässt.

Darum geht’s:

Die Schauseite der „Ardilla Gourmet-Mischung“ bildet eine Mischung verschiedener Nussarten ab. Darunter erscheinen auch vereinzelt Rosinen. Die Rückseite bildet jeweils eine Haselnuss, Mandel, Cashewnuss, Walnuss und an letzter Stelle eine „Weinbeere getrocknet“ ab. Der Hinweis „Nuss-Frucht-Mix“ auf der Schauseite ist durch den Kursivdruck in grüner Farbe auf schwarzem Untergrund schlecht wahrzunehmen. Zusätzlich beschreibt die Schauseite das Produkt in französischer Sprache. Die Bezeichnung auf der Rückseite lautet „Nusskern-Trockenfrucht-Mischung“. Die Zutatenliste führt an erster Stelle „Weinbeeren getrocknet 50 %“ auf. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren müssen die Mengen verwendeter Zutaten eines Lebensmittels genannt werden, wenn sie durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben sind.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die bildliche Gestaltung der Verpackung weist in keiner Weise auf 50 Prozent Rosinen hin, sondern vielmehr auf eine Nussmischung. Rosinen sind in der Abbildung nur vereinzelt vorhanden und erst bei genauerem Hinschauen erkennbar. Die falsche Erwartung kann weder die Beschreibung der Mischung in französischer Sprache noch der unauffällige Hinweis „Nuss-Frucht-Mix“ korrigieren. Der Produktname „Gourmet-Mischung“ weist auf eine hochwertige Zusammensetzung hin. Dass Rosinen die Hälfte des Inhalts ausmachen, ist nicht nur überraschend, sondern auch ärgerlich. Denn Rosinen sind deutlich preisgünstiger als Nüsse.

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte bereits auf der Schauseite klarer kennzeichnen, dass die Hälfte des Inhalts Rosinen sind.

Stellungnahme der der nutwork Handelsgesellschaft mbH, Hamburg

Kurzfassung:
Auf der Vorderseite des Produktes sind sowohl die enthaltenen Nüsse als auch die getrockneten Weinbeeren in dem Verhältnis abgebildet, in dem sie in der Mischung tatsächlich vorkommen (s. Layout).
Die Bezeichnung „Nuss-Frucht-Mix“ ist deutlich lesbar und kontrastreich in grüner Schrift auf schwarzem Hintergrund platziert, um eine klare und eindeutige Verbraucherinformation sicherzustellen.