Das ärgert beim Einkauf:

Rossmann Smoothie Rote Beeren

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Rote Beeren liefern nur 20 von 200 Milliliter Frucht
getaeuscht

Die auf der Schauseite im Produktnamen genannten Früchte spiegeln nicht die Zusammensetzung des Inhalts wider. Apfel stellt Dreiviertel der Fruchtmenge. Für eine klare Verbraucherinformation sollten alle enthaltenen Früchte auf der Schauseite ihren Mengenanteilen entsprechend benannt und dargestellt sein.

Der Titel: "Smoothie Rote Beeren" suggeriert einen Smoothie, der hauptsächlich rote Beeren enthält. Auf der Unterzeile ist zu lesen: "Mit roten Früchten, Apfel und Banane". An erster Stelle steht hierbei "rote Früchte", daher ging ich davon aus, dass am meisten rote Früchte im Smoothie sind.
Auf der Zutatenliste steht allerdings folgendes: Apfelpüree (42 %), Apfelsaft (32 %), Bananenpüree 8 %, danach kommen erst (an dritter Stelle) die sogenannten roten Früchte: schwarzer Johannisbeersaft 5 %, Sauerkirschsaft 5 %, Holundersaft 4 %, Tomatenpüree 3 %, Cranberrysaft 1 %.
Somit machen Äpfel 74 % des Fruchtgehaltes aus! Damit ist die Bezeichnung für mich irreführend!
Verbraucherin aus Berlin vom 16.11.2014

Darum geht’s:

Das Getränk weist auf der Vorderseite durch die Sortenbezeichnung „Rote Beeren“, auf diese Fruchtarten als qualitätsbestimmende Zutaten hin. In der Unterzeile des Produktnamens sind als weitere Zutaten rote Früchte, Apfel und Banane genannt. Die Abbildung zeigt einen Apfel, eine Rispe Holunderbeeren, Cranberries und schwarze Johannisbeeren.

Tatsächlich besteht das vorliegende Produkt hauptsächlich aus Apfel. Die restlichen 26 % Saft bestehen aus Banane, schwarze Johannisbeeren, Sauerkirschen, Holunderbeeren, Tomaten und Cranberries.

Das ist geregelt:

Gemäß Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt danach insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung geeignete Darstellungen oder Aussagen insbesondere über die Beschaffenheit oder Zusammensetzung des Produkts verwendet werden.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Verbraucher können unseres Erachtens durch die Sortenbezeichnung auf dem Etikett zu Recht ein Getränk erwarten, das zu einem wesentlichen Anteil aus Beeren besteht, was nicht der Fall ist. Der hervorstechend abgebildete Apfel und die in der Unterzeile des Produktnamens genannten weiteren Früchte können unseres Erachtens diese falsche Erwartung nicht ausräumen.

Fazit:

Der Anbieter sollte die enthaltenen Früchte auf der Schauseite entsprechend ihren Mengenanteilen aufzählen und abbilden. Eine Bezeichnung wie „Apfel-Smoothie mit Banane und roten Früchten“ würde die Zusammensetzung ehrlicher widerspiegeln.

Stellungnahme der Dirk Rossmann GmbH, Burgwedel

Kurzfassung:

Das Produkt „enerBio Smoothie Rote Beeren“ ist rechtlich korrekt deklariert. In der Verkehrsbezeichnung wird es mit „Zubereitung aus Frucht- und Gemüsesäften und Fruchtpürees“ gesetzlich konform bezeichnet. Die Produktbezeichnung bezieht sich auf die geschmacksgebenden Zutaten Rote Beeren, Äpfel und Banane. Zudem dominiert die bildliche Darstellung des Apfels im Vergleich zu den roten Früchten.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de