Das ärgert beim Einkauf:

Online Werbung für YFood - ohne Zuckerzusatz, aber mit Reissirup

Die Trinkmahlzeit wird mit „ohne Zuckerzusatz“ beworben, obwohl mit Reissirup Zucker in flüssiger Form enthalten ist.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Die Trinkmahlzeit wird mit „ohne Zuckerzusatz“ beworben. Diese Werbung passt nicht für ein Produkt, dass die zuckerhaltige Zutat Reissirup enthält, die mit Glukosesirup vergleichbar ist. Die Anbieterfirma sollte nicht mit dem Verzicht auf Zucker werben, wenn sie Reissirup einsetzt.

Auf der Packung YFood Smooth Vanilla wird mit "ohne Zuckerzusatz" geworben. Allerdings steht in der Zutatenliste "Reissirup". Meiner Ansicht nach ist dies nicht mit der Health-Claims-Verordnung (HCVO) vereinbar.
Verbraucher aus Aurich vom 10.02.2026

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Die beworbene Trinkmahlzeit soll ohne Zuckerzusatz sein. Mit Reissirup enthält das Pulver aber Zucker in flüssiger Form. 

Darum geht’s:

Die Firma bewirbt ihr Produkt „This is Food smooth vanilla“ auf der Website yfood.com mit „ohne Zuckerzusatz“ und „keine Mono- und Disaccharide. Trotzdem voller Geschmack“. Die laktosefreie Trinkmahlzeit enthält Sucralose als Süßungsmittel. Im Zutatenverzeichnis steht auch „Reispulver“ als zusammengesetzte Zutat aus Reismehl, Reisstärke sowie Reissirup. 
Reissirup ist eine alternative Süße, die von ihrer Zusammensetzung her weitgehend Glukosesirup entspricht. Reissirup ist als Zuckeralternative im Handel und wird in verarbeiteten Lebensmitteln zum Süßen eingesetzt. Insgesamt enthält das Produkt laut Nährwerttabelle 4,6 Gramm Zucker pro 100 Gramm.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel müssen zutreffend, klar und für Verbraucher:innen leicht verständlich sein. Das ist ein wesentlicher Grundsatz der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 
Laut Health-Claims-Verordnung (HCVO) dürfen Anbieter die Angabe „ohne Zuckerzusatz“ nur verwenden, wenn ein Lebensmittel keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „enthält von Natur aus Zucker“ stehen. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Wer damit wirbt, keinen Zucker zuzusetzen, darf stattdessen keinen zuckerhaltigen „Reissirup“ verwenden. Denn Reissirup ist vergleichbar mit Glucosesirup, der als Zuckerart gilt und zu wesentlichen Anteilen Traubenzucker und Malzzucker enthält. Mono- und Dissacharide dürfen bei der Werbung „ohne Zuckerzusatz“ nicht verwendet werden. Das gilt auch dann, wenn der Sirup nur in kleinen Mengen und nicht wegen der süßenden Wirkung eingesetzt wird.
Dazu kommt, dass der Reissirup Bestandteil der Zutat „Reispulver“ sein soll. Reissirup besteht zwar aus Reis, passt aber aufgrund des deutlich höheren Zuckergehaltes nicht zu einem Reispulver aus gemahlenem Reis. 

Fazit:

Die Anbieterfirma sollte nicht mit dem Verzicht auf Zuckerzusatz werben, wenn sie  „Reissirup“ einsetzt. 

Stellungnahme der yfood Labs GmbH, München

Der Anteil an Reissirup liegt im Enderzeugnis bei 0,075 %. Diese verschwindend geringe Menge an Reissirup hat keine süßende Wirkung im Endprodukt. Das Reispulver wurde somit auch nicht „wegen seiner süßenden Wirkung“ verwendet, sondern als Kohlehydratquelle.