Keine „20 % Protein*“ im „Jolly Oats Früchte Müsli“
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Die Firma bewirbt das Produkt „High Protein Früchte Müsli“ prominent mit der Angabe „20 % Protein*“. Laut Nährwerttabelle liegt der Eiweißgehalt aber bei 8,1 Prozent. Die Angaben passen daher nicht zusammen. Zudem ist die Angabe „20 % Protein“ aus Sicht von Lebensmittelklarheit eine unzulässige Wiederholung eines einzelnen Nährwerts.
Die Firma sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Beschwerde
Auf dem Deckel des Jolly Oats High Protein Früchte Müsli steht groß die irreführende Angabe, dass 20 % Protein drinnen sei. In der Nährwerttabelle steht dann aber 8,1 g Eiweiß auf 100 g Produkt, bedeutet also nur 8,1 %. Wenn da 20 g vorne stehen würde, dann wäre es passend, da Gesamtinhalt 250 g sind.
Verbraucher aus Oppenheim vom 07.01.2026
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Voll daneben: Die beworbene Proteingehalt auf dem Deckel passt nicht zum Eiweißgehalt in der Nährwerttabelle. Dazu kommt, dass es sich bei der isolierten Angabe um eine unzulässige Wiederholung eines Nährwerts handelt.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite des Joghurt-Müsli Bechers steht groß gedruckt „20 %Protein*“. Auf der Unterseite des Bechers zeigt die Nährwerttabelle den Eiweißgehalt von 8,1 Gramm pro 100 Gramm an.
Eine Auflösung für den Sternchenhinweis auf der Schauseite ist nicht ersichtlich.
Im Zutatenverzeichnis auf der Becherunterseite finden sich weitere Sternchen: „2 % Sultaninen*“ und „0,6 % Bananenchipsstücke*“. Am Ende des mehrzeiligen Zutatenverzeichnisses steht „*Bezogen auf das Gesamtprodukt“.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen.
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „hoher Proteingehalt“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.
Das OLG Hamburg hat die Angabe „20 g Proteingehalt pro 200 g Becher“ neben der zulässigen Angabe „High Protein“ im Jahr 2024 als unzulässig beurteilt. So lautete auch das Urteil des OLG München wenige Monate später in einem vergleichbaren Fall.
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Die Angaben zum Eiweißgehalt passen offensichtlich nicht zusammen. Wer nach der Auflösung des Sternchenhinweises sucht, kommt nicht weiter. Die Angaben sind widersprüchlich und intransparent.
Unabhängig davon ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nach den bisherigen Urteilen nicht zulässig.
Fazit:
Die Firma sollte auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.
Stellungnahme der Girofood GmbH, Ludwigsburg
Auf das Schreiben von Lebensmittelklarheit vom 17. Februar 2026 liegt keine Antwort vor.






