Das ärgert beim Einkauf:

Ferrero Rocher Sternschnuppe

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Trotz Auswölbung der Sternschnuppe in Form einer Rocher-Kugel ist der Hohlkörper leer
getaeuscht

Durch die Formgestaltung, die Umverpackung und die Abbildung von Rocher-Kugeln entsteht der Eindruck, dass in der Form der Ferrero Rocher Sternschnuppe eine Rocher-Kugel enthalten ist. Erst durch die Bezeichnung auf der Rückseite, bzw. durch das Auspacken und Öffnen des Hohlkörpers stellt sich heraus, dass diese keine Praline enthält.

Der Hersteller sollte die Form, bzw. Oberfläche und Bezeichnung des Produkts so gestalten, dass klar zu erkennen ist, dass es sich ausschließlich um einen Hohlkörper aus Nussschokolade handelt.

Ich kaufte o.g. Produkt in der Erwartung, dass sich in der Mitte der Sternschnuppe eine Rocher-Kugel befindet. Das wurde mir beim Kauf durch Form und Oberfläche unmissverständlich so suggeriert. Sogar die Oberfläche der angeblichen Rocher-Kugel wurde der einer echten Kugel nachempfunden und es sind Rocher-Kugeln auf der Verpackung abgebildet. Die Enttäuschung war jedoch groß. Statt der erwarteten Rocher-Kugel war im Innern der Sternschnuppe nichts. Nur ein Hohlkörper gefüllt mit Luft. Das ist wirklich sehr schade und ich fühle mich getäuscht.
Verbraucher aus Hamburg vom 12.12.2016

Darum geht’s:

Die Ferrero Rocher Sternschnuppe ist mit einer dünnen, goldfarbenen und blickdichten Folie umwickelt. In der Mitte des Sterns befindet sich eine Wölbung in der Form und Oberflächenstruktur einer Rocher-Kugel. Der Name „Ferrero Rocher“ steht nicht nur auf dem Schweif der Sternschnuppe, sondern auch auf der Wölbung, so dass diese insgesamt wie ein Teil einer Rocher-Kugel wirkt. Ein Teller mit aufgehäuften Rocher-Kugeln ist auf dem Schweif abgebildet.

Die Bezeichnung auf der Rückseite der Sternschnuppe lautet „Milchschokoladenhohlkörper mit Haselnuss-Stückchen“.

Das ist geregelt:

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt grundsätzlich, dass Informationen über Lebensmittel nicht täuschend sein dürfen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung.
Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Unserer Ansicht nach erwecken der Name „Ferrero Rocher“ und die optische Hervorhebung in der Mitte des Sterns den Eindruck, dass der Hohlkörper eine Rocher-Kugel enthält. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass das Design der Rocher-Kugel erkennbar ist und mehrere Rocher-Kugeln abgebildet werden. Dies steht nach unserer Ansicht nach im Widerspruch zum tatsächlichen Inhalt, was Verbraucher hinsichtlich der Zusammensetzung des Produktes irritieren kann.

Fazit:

Der Hersteller sollte die Form, bzw. Oberfläche und Bezeichnung des Produkts so gestalten, dass klar zu erkennen ist, dass es sich ausschließlich um einen Hohlkörper ohne Inhalt handelt.

Stellungnahme der Ferrero MSC GmbH & Co. KG, Frankfurt am Main

Kurzfassung:

Bei dem Produkt handelt es sich um einen Schokoladenhohlkörper wie er auch in Form von Weihnachtsmännern angeboten wird. Die Verkehrsbezeichnung macht deutlich, dass das Produkt keine Füllung – insbesondere keine Rocher-Praline – enthält. Die einer Rocher-Kugel nachempfundene Wölbung soll verdeutlichen, dass für das Produkt Schokolade nach der originalen Rezeptur von Ferrero Rocher verwendet wird.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de