Das ärgert beim Einkauf:

Eunature – Pizzaböden Vollkorn

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Produkt besteht nur zu 30 Prozent aus Vollkornmehl, daneben sind 30 Prozent helles Weizenmehl enthalten.
getaeuscht

Die Pizzaböden mit der Angabe „Vollkorn“ auf der Schauseite bestehen laut Zutatenliste zu 30 Prozent aus Vollkornweizenmehl und zu 30 Prozent aus Weizenauszugsmehl. Das verwendete Mehl besteht somit zu maximal 50 Prozent aus Vollkorn. Unserer Ansicht nach entspricht die Zusammensetzung des Produkts nicht der Verbraucherauffassung für Vollkorn. Der Anbieter sollte auf „Vollkorn“ im Produktnamen verzichten.

Das Produkt wird als „Vollkorn“ bezeichnet, jedoch steht in der Zutatenliste, dass das Produkt zu 30 % aus Vollkorn und zu 30 % aus Auszugsmehl besteht!
Verbraucherin aus Oerlenbach vom 13.04.2019

 

Einschätzung der Verbraucherzentrale:

Darum geht’s:

Die Pizzaböden tragen im Produktnamen den Zusatz „Vollkorn“. Eine weitere Bezeichnung ist auf dem Etikett nicht angegeben.
Im Zutatenverzeichnis gibt der Anbieter den Anteil an Vollkornweizenmehl mit 30 Prozent an, den Anteil an Weizenauszugsmehl ebenfalls mit 30 Prozent. Als weitere Getreidebestandteile sind Dinkelsauerteig und Reismehl enthalten. Der Vollkornanteil der Getreidebestandteile beträgt somit maximal 50 Prozent.

Das ist geregelt:

Die Angabe „Vollkorn“ ist rechtlich nicht geregelt. Sie wird aber in mehreren Leitsätzen der Deutschen Lebensmittelbuchkommission beschrieben. Danach bestehen Vollkornprodukte wie Vollkornbrot oder Vollkornkekse zu mindestens 90 Prozent oder – im Falle der Teigwaren – zu 100 Prozent aus Vollkorn. Die Vorgaben für Vollkorn beziehen sich dabei jeweils auf den Getreideanteil im Produkt. Getreide-Vollkornerzeugnisse wie Vollkornmehl enthalten nach den Leitsätzen die gesamten Bestandteile der gereinigten Körner einschließlich des Keimlings.
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Pizzaböden, deren Getreideanteil zu maximal 50 Prozent aus Vollkornmehl besteht, entsprechen unserer Ansicht nach nicht dem Verbraucherverständnis eines Vollkornprodukts. Verbraucher können bei Pizzaböden wie bei Brot einen Vollkornanteil von mindestens 90 Prozent im Getreideanteil erwarten.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf „Vollkorn“ im Produktnamen verzichten.

 

Stellungnahme der W.B.T. Srl., Borgo Vercelli, Italien

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 05.09.2019 liegt bisher keine Antwort vor.

 

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de