Das ärgert beim Einkauf:

Dinkel Sauerteig als Online-Angebot

Verkäufer „Goodrinks“ wirbt mit „Bio“ für seinen Sauerteig, ohne die für Bio-Lebensmittel erforderlichen Angaben im Online-Shop zu machen.
getaeuscht

Der Online-Anbieter wirbt mehrfach mit „Bio“ für seinen „Dinkel Sauerteig“. Eine Zutatenliste, die Bio-Getreide aufführt fehlt, ebenso wie die Angabe der Öko-Kontrollstelle. 
Der Verkäufer sollte das Online-Angebot entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Bio-Produkte kennzeichnen.

Der Dinkel-Sauerteig wird online ohne notwendige Kennzeichnung, z. B. Inhaltsstoffe, verkauft.
Zudem wird auf dem Produktfoto mit dem Bio-Siegel geworben. Ein Bio-Zertifikat scheint der Verkäufer „good_drinks“ nicht zu haben.
Verbraucher aus Nabburg vom 06.02.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Der Online-Händler weist „Dinkel Sauerteig“ mehrfach als „Bio“ aus. Es gibt keine Zutatenliste, die Bio-Getreide aufführt, und keine Angabe zur Öko-Kontrollstelle.

Darum geht’s:

Der Verkäufer „good_drinks“ oder „Goodrinks“ bietet auf ebay.de sein Produkt unter dem Namen „Dinkel Sauerteig, Anstellteig, Anstellgut (+Kurzanleitung u. Backrezept) – Bio“ an. Die Abbildung zeigt ein befülltes Glas sowie am unteren Rand das EU-Bio-Logo und das deutsche Bio-Siegel.
Unter „Info zum Artikel“ stehen weitere Produktinformationen, unter anderem „Bio“ und Dinkel. 
Es gibt keine Angaben zur Zusammensetzung des Sauerteigs noch zur Bio-Zertifizierung.

Das ist geregelt:

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen vorverpackte Lebensmittel auf der Verpackung oder einem damit verbundenen Etikett unter anderem folgende Angaben tragen: die Bezeichnung, das Verzeichnis der Zutaten und die Nettofüllmenge. Eine Gebrauchsanleitung ist außerdem in bestimmten Fällen erforderlich. 
Beim Fernabsatz müssen diese Informationen mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowohl vor Abschluss des Kaufvertrages als auch zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen. Die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums ist nur zum Zeitpunkt der Lieferung verpflichtend.

Nach der EU-Öko-Verordnung dürfen Lebensmittelhersteller das Gemeinschaftslogo für ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung von Erzeugnissen nur verwenden, wenn die Lebensmittel die Vorschriften der Verordnung erfüllen.
Wer Öko-Lebensmittel herstellt oder vertreibt, muss sich von einer anerkannten Öko-Kontrollstelle zertifizieren und kontrollieren lassen. Das gilt auch für Online-Händler. 

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die prominenten Hinweise für die „Bio“-Qualität sind unklar unter anderem fehlt ein Zutatenverzeichnis, das das verwendete Bio-Getreide ausweist, zudem fehlt eine Öko-Kontrollstelle. 
Zusätzlich sind Lebensmittelklarheit weitere Kennzeichnungsmängel im Online-Shop aufgefallen wie der fehlende Grundpreis.

Fazit:

Der Verkäufer sollte das Online-Angebot entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für Bio-Produkte kennzeichnen.

Stellungnahme der Goodrinks, Stuttgart

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 21.03.2023 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Zusätzlich hat die Lebensmittelklarheit die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde über das Angebot informiert.