Das ärgert beim Einkauf:

Anzeige für Taxofit® Produkte fürs Immunsystem

Anbieter wirbt mit übertriebenen gesundheitsbezogenen Aussagen für seine Produkte.
getaeuscht

Mit „Schwache Abwehr? – Starker Schutz““ wendet sich der Anbieter an Menschen, die ihr Immunsystem unterstützen möchten. Tatsächlich können die verwendeten Vitamine und Zink wissenschaftlich nicht mehr als zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, was die Anzeige jedoch nicht vermittelt. 
Der Anbieter sollte auf die übertriebene gesundheitsbezogene Werbung verzichten.

Ich möchte Sie gerne auf eine Anzeige aufmerksam machen, die ich in der Ausgabe des Sterns vom 13. Januar 2022 entdeckt habe. 
„Schwache Abwehr? Starker Schutz!“ -> Schutz vor was? Ist so eine Andeutung in Zeiten von Corona rechtlich erlaubt?
Verbraucher aus Stuttgart vom 09.02.2022

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Mit der gesundheitsbezogenen Werbung für die Produkte weckt der Anbieter Erwartungen, die die Produkte jedoch nicht erfüllen können. Der Anbieter sollte auf die übertriebene gesundheitsbezogene Werbung verzichten.

Darum geht’s:

Der Anbieter wirbt mit einer Anzeige in der Zeitschrift Stern von Januar 2022 mit dem Titeln „Spürbar gut versorgt“ und „Schwache Abwehr? Starker Schutz!“. Darunter folgen drei Produktabbildungen mit dem Hinweis „Die taxofit® Produkte fürs Immunsystem“. Die Produkte heißen:

  • Zink 15 + Histidin, Die Nr. 1 Zink Marke
  • Immun + Energie, Hochdosierte Immun-Wochen-Kur
  • Vitamin D3 2500 I.E., Hochdosiert

Das ist geregelt:

Die Health Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben auf Lebensmitteln sowie in der Werbung für Lebensmittel. Für die Vitamine C, D, B 6, B 12, Folat sowie Zink ist die Angabe „trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zugelassen.
Zudem dürfen nur Formulierungen verwendet werden, die sinngemäß dem zugelassenen Wortlaut entsprechen. 
So hat das Kammergericht Berlin 2017 in einem Urteil klargestellt, dass „das Immunsystem stärken“ nicht gleichbedeutend sei mit „trägt zur normalen Funktion bei.
In einem Urteil hat das Oberlandesgericht Halle 2022 entschieden, dass die Überschrift „volle Power für Ihr Immunsystem“ in unmittelbarem Zusammenhang zu konkreten Produktabbildungen als gesundheitsbezogene Angabe gelte. Da diese Werbeaussage nicht inhaltsgleich mit zugelassenen Angaben sei, verstoße sie gegen die HCVO.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Das Werbeversprechen „Starker Schutz!“ als Antwort auf die Frage „Schwache Abwehr?“ für die abgebildeten Produkte geht aus unserer Sicht deutlich über den Wortlaut des zugelassenen Claims hinaus, der nur einen Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems verspricht. Zusätzlich steigern weitere Produkthinweise wie „die Nr. 1 im Zink-Markt“, „hochdosierte Immun-Wochen-Kur“ und „höchstdosiert im Vitamin-D-Markt“ die Erwartung an einen vermeintlich „starken Schutz“ durch die abgebildeten Produkte.

Fazit:

Der Anbieter sollte auf die übertriebene gesundheitsbezogene Werbung verzichten.

Stellungnahme der Klosterfrau Vertriebsgesellschaft mbH, Köln

Auf das Schreiben der Verbraucherzentrale vom 18.03.2022 liegt bisher keine Antwort vor.