Das ärgert beim Einkauf:

Angebot All Stars Isowhey Pure Protein Drink

Die prominente Angabe „30 Gramm“ bezieht sich auf die gesamte Flasche und vermittelt dadurch einen höheren Proteingehalt.
getaeuscht

Der Hersteller bewirbt seinen Proteindrink auf der Vorderseite mit „30 Gramm“ sowie „Pure Whey Isolate“ – jedoch ohne Angabe einer Bezugsgröße. Daher bleibt unklar, auf welche Menge des Getränks sich die „30 Gramm“ beziehen. 
Der Hersteller sollte eine eindeutige nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ verwenden und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.


Die Angabe des Proteingehaltes in Gramm, auf der Vorderseite der Flasche ist missverständlich.
Verbraucher aus Seligenstadt vom 11.01.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale


Aus unserer Sicht ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Da zudem unklar bleibt, auf welche Menge Getränk sich die Angabe „30 Gramm“ bezieht, besteht die Gefahr einer Täuschung.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des Proteindrinks ist unter dem Produktnamen „Proteindrink“ prominent die Angabe „30 Gramm“ sowie darunter „Pure Whey Isolate“ aufgedruckt. Eine Bezugsgröße, worauf sich die 30 Gramm beziehen, fehlt an dieser Stelle. Die Nährwerttabelle ist auf der Rückseite der Flasche sowie im Online-Shop nach Klicken auf „Nährwerte“ zu finden. Sie zeigt, dass in 100 Milliliter Getränk nur 6 Gramm Eiweiß stecken. Daneben sind die Nährwerte pro Flasche (500 Milliliter) aufgedruckt, sie zeigen 30 Gramm Eiweiß pro 500-Milliliter-Flasche.

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen. 
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „proteinhaltig“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. 
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Der ALS bestätigt, dass die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt ist. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Bei der prominenten Angabe „30 Gramm“ unter dem Produktnamen auf der Vorderseite bleibt unklar, auf welche Menge Getränk sie sich bezieht. Sie kann einen höheren Proteingehalt vermitteln, wenn Verbraucher:innen annehmen, dass die 30 Gramm Protein nicht in 500, sondern bereits in 100 Millilitern stecken. 

Zudem ist nach der LMIV eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig: Entweder der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Protein als einzelner Nährwert dürfte deshalb nicht wiederholt werden. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält.   

Fazit:

Der Hersteller sollte auf der Schauseite eine eindeutige nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ verwenden und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Stellungnahme der All Stars Fitness Products GmbH, Peißenberg

Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Angabe des Protein-Gehalts in GRAMM auf der Vorderseite des Produktes wird nahezu branchenweit bei allen Eiweiß-Getränken angewandt. Es dient der eindeu-tigen und klaren Information des Kunden um zu unterscheiden, wie hoch der Pro-teingehalt des Getränkes ist. Auf der Rückseite der Flaschen ist klar und deutlich in der Nährwerttabelle der Proteingehalt pro 100ml, sowie pro Flasche angegeben.