Das ärgert beim Einkauf:

Angebliche Wirkung auf weibliche Lust und Sinnlichkeit ist reine Fantasie

Die Werbung der Shop-Apotheke für den „Libo Booster“ weckt mit Aussagen wie „speziell für die Libido von Frauen“ völlig falsche Erwartungen an das Nahrungsergänzungsmittel.
Getäuscht?

Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.

Die Shop-Apotheke bewirbt auf ihren Internet-Seiten das Produkt „Pure Passion Libo Booster“. Laut den Produktangaben sind die Kapseln „speziell für die Libido von Frauen“. Und das Ganze wird auch noch als „Booster“ benannt. Nahrungsergänzungsmittel können aber derartige Wirkungen nicht entfalten und dürfen auch so nicht beworben werden. 
Die Online-Apotheke sollte keine falschen Erwartungen wecken und alle unzulässigen Aussagen für die Kapseln entfernen.

Das Produkt „Pure Passion Libo Booster“ wird auf shop-apotheke.com mit „Speziell für die Libido von Frauen" beworben. Die Inhaltsstoffe sind: L-Arginin, L-Citrullin, Maca powder, Gelatin, Grape seed extract, Zinc citrate. Studien kann ich nirgendwo erkennen. Ist das erlaubt?
Verbraucherin aus Berlin vom 20.04.2026

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Kompletter Unsinn: Nahrungsergänzungsmittel „Pure Passion Libo Booster“ als „speziell für die Libido von Frauen“. Die vermittelte Wirkung ist völlig aus der Luft gegriffen.

Darum geht’s:

Auf der Plattform der Shop-Apotheke bewirbt der Anbieter das Produkt „Pure Passion Libo Booster für Frauen“ des Verkäufers „Smart7“ aus Tallinn Estland. Folgende Aussagen finden sich auf den Abbildungen und der Werbung:

  • „weibliche Balance, Lust & Sinnlichkeit 
  • „Speziell für die Libido von Frauen. Hochdosiertes Maca. Gesteigerte Formel mit Zink.“

Die Kapseln bestehen unter anderem aus den Aminosäuren L-Arginin und L-Citrullin sowie Macapulver und Zink. Pro Tag empfiehlt der Anbieter zwei Kapseln. 

Das ist geregelt: 

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Eigenschaften oder die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). 

Die Health-Claims-Verordnung (HCVO) regelt die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben. Unternehmen dürfen nur damit werben, wenn diese wissenschaftlich nachgewiesen, von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und von der EU-Kommission zugelassen sind.  
Folgende Angaben sind für Zink zugelassen: 
•    „trägt zu einer normalen kognitiven Funktion bei“
•    „trägt dazu bei, die Zellen vor oxidativem Stress zu schützen“
Wenn ein Lebensmittel aus mehreren Zutaten insgesamt gesundheitsbezogen beworben wird, muss für dieses Lebensmittel ein Antrag gestellt, der Claim positiv bewertet und zugelassen sein. Das ist für das Produkt „Libo Booster“ nicht der Fall.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Täglich 2 Kapseln „Pure Passion“ als „Libo Booster“. Immer wieder bewerben Firmen ihre Nahrungsergänzungsmittel als Wundermittel mit unrealistischen Wirkungen, die in keiner Weise zu erwarten sind. Die Health-Claims-Verordnung verbietet aber unbewiesene Behauptungen. Daran sollte sich auch die Online-Apotheke halten. 

Fazit:

Der Anbieter sollte keine falschen Erwartungen wecken und alle unzulässigen Aussagen für die Kapseln entfernen. 

Stellungnahme der Shop-Apotheke BV, NL-Sevenum

Text-Ausschnitt aus der Original-Stellungnahme: 

Unser Schwesterunternehmen hat den Marktplatzverkäufer bereits über die Unzulässigkeit der Formulierung der Angabe „Speziell für die Libido von Frauen“ sowie der Gesamtdarstellung informiert und selbst die erforderlichen Schritte veranlasst. Das Produkt wird in der hier gegenständlichen Form in Kürze nicht mehr auf unserer Plattform zu finden sein.

Ergebnis

Das Produkt wird unverändert auf der Plattform der Shop-Apotheke beworben. Allerdings ist es derzeit nicht verfügbar.