Das ärgert beim Einkauf:

All stars Whey Crisp Protein Bar, Beispiel Sorte Weiße Schokolade Himbeere

Die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite ist rechtlich nicht vorgesehen und kann einen falschen Eindruck von dem Produkt vermitteln, das fast genauso viel Fett wie Protein enthält.
getaeuscht

Der Hersteller bewirbt seinen Proteinriegel auf der Vorderseite mit „29 % Eiweiß“. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig und kann einen falschen Eindruck von der Zusammensetzung vermitteln, da das Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält: Tatsächlich enthält der Riegel nahezu genauso viel Fett wie Eiweiß und entsprechend viele Kalorien. 
Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“ beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Mich stört die isolierte Angabe Proteingehalt in Prozent auf der Vorderseite, bei sämtlichen Riegeln dieses Unternehmens.
Verbraucher aus Seligenstadt vom 11.01.2023

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Aus unserer Sicht ist die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes wie Protein auf der Schauseite nicht zulässig. Sie kann einen falschen Eindruck von der Zusammensetzung des Produkts vermitteln, das beispielsweise fast genauso viel Fett wie Protein enthält.

Darum geht’s:

Auf der Schauseite des Proteinriegels sind außer dem Produktnamen „Whey Crisp Protein Bar“ mehrere Hinweise aufgedruckt, darunter die Angaben „29 % Eiweiß“ und „ohne Zuckerzusatz“. Auf der Rückseite ist die vollständige Nährwerttabelle aufgedruckt. Sie gibt alle vorgeschriebenen Nährwerte sowohl pro 100 Gramm als auch pro Riegel (50 Gramm) an. Der Eiweißgehalt ist hier mit 29 Gramm pro 100 Gramm sowie mit 15 Gramm pro 50 Gramm angegeben. Der Fettgehalt beträgt 27 Gramm pro 100 Gramm, der Kaloriengehalt 481 Kilokalorien pro 100 Gramm. 

Das ist geregelt:

Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über den Nährstoffgehalt. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Des Weiteren regelt die LMIV die Nährwertkennzeichnung. Sie steht meist in Form einer Tabelle auf der Rückseite der Verpackung. Wenn ein Hersteller einzelne Werte daraus zum Beispiel auf der Schauseite wiederholen möchte, hat er zwei Möglichkeiten: Entweder wiederholt er nur den Brennwert – also die Kalorien – oder den Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Eine andere Variante ist in der LMIV nicht vorgesehen. 
Die Verwendung nährwertbezogener Angaben, beispielsweise zum Proteingehalt, regelt die Health-Claims-Verordnung (HCVO). So darf ein Lebensmittel nur dann mit der Angabe „proteinhaltig“ oder vergleichbaren Angaben beworben werden, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.  
Mit der Auslobung einzelner nährwertbezogener Angaben im Hauptsichtfeld eines Produktes hat sich der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger (ALS) der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im September 2020 beschäftigt. Der ALS bestätigt, dass die Wiederholung eines einzelnen Nährwertes nach der LMIV nicht erlaubt ist. Wird ein einzelner Nährstoff im Zusammenhang mit einer nährwertbezogenen Angabe beworben, kann es sich im Einzelfall – statt einer wiederholenden Angabe – um eine Ergänzung einer nährwertbezogenen Angabe handeln. Dies wäre nach dem ALS zulässig, wenn ein konkreter Bezug zu einer zugelassenen nährwertbezogenen Angabe besteht.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die Angabe „29 % Eiweiß“ stellt aus unserer Sicht eine Wiederholung des Proteingehalts von 29 Gramm pro 100 Gramm dar. Nach der LMIV ist eine Wiederholung der Nährwerte nur in zwei Varianten zulässig: Entweder der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz. Protein als einzelner Nährwert dürfte deshalb nicht wiederholt werden. Nach unserer Auffassung ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht ein einzelner Nährstoff positiv im Vordergrund steht und damit das gesamte Produkt ein vermeintlich gesundes Image erhält. Tatsächlich ist der Riegel mit 27 Gramm Fett und 481 Kilokalorien pro 100 Gramm sehr fett- und kalorienreich.

Fazit:

Der Hersteller sollte sich auf eine nährwertbezogene Angabe wie „hoher Proteingehalt“  beschränken und auf die isolierte Angabe des Proteingehalts auf der Vorderseite verzichten.

Stellungnahme der All Stars Fitness Products GmbH, Peißenberg

 Kurzfassung, erstellt von der Verbraucherzentrale:

Die Angabe des Protein-Gehalts auf der Vorderseite des Produktes wird nahezu branchenweit bei allen Protein-Riegeln angewandt. Es dient der eindeutigen und klaren Information des Kunden um zu unterscheiden, wie hoch der Proteingehalt der Riegel ist. Auf der Rückseite der Riegel ist klar und deutlich in der Nährwertta-belle der Proteingehalt pro Riegel angegeben.