Abgebildete Haselnüsse in „Milch Mäuse“-Getränkepulver nicht enthalten
Über diese Aussagen/Bilder ärgern sich Verbraucher:innen.
Zusammenfassung
Der Anbieter vermarktet das Produkt „Choceur Milch Mäuse Typ Milchshake Haselnuss Geschmack“ als Kinderlebensmittel. Auf der Schauseite bildet er Haselnüsse ab. Diese sind aber nicht vorhanden. Das Pulver besteht im Wesentlichen aus Zucker. Pro Glas liefert das zubereitete Getränk fast 30 Gramm Zucker. Zum Vergleich: Ein Glas Limonade liefert rund 20 Gramm Zucker. Als Kinderlebensmittel ist das Getränkepulver ungeeignet.
Die Firma Krüger sollte die Abbildung von Haselnüssen entfernen und das Pulver nicht als Kinderlebensmittel vermarkten.
Beschwerde
Auf der Dose des noch recht neuen Produktes sind Haselnüsse zu sehen. Nur in der Zutatenliste ist Haselnuss nicht angegeben, aber stattdessen Karamell. So lässt einen das Unternehmen glauben, das Pulver beinhalte Haselnussstückchen. In Wahrheit sind es Karamellstückchen, die man nachher im Bodensatz wiederfindet. Sehr tückisch. Und mit 28,2 Gramm Zucker pro Portion (ein kleines Glas a 200 ml) zudem sehr ungesund.
Verbraucher aus Velbert vom 05.09.2025
Einschätzung der Verbraucherzentrale
Die Darstellung ist dreist: Abgebildete Haselnüsse fehlen im Pulver, Zucker ist dagegen reichlich vorhanden. Das Pulver ist als Kinder-Lebensmittel ungeeignet.
Darum geht’s:
Auf der Schauseite der Dose mit Getränkepulver steht der Schriftzug „Milch Mäuse Typ Milchshake Haselnussgeschmack“. Zu sehen sind Haselnüsse, ein zubereitetes Getränk mit hellbrauner Farbe sowie eine schokoladenfarbene Maus. Der Nutri-Score zeigt die Stufe E.
Der Anbieter bezeichnet das Produkt als „Aromatisiertes Getränkepulver mit Verdickungsmittel und Haselnuss-Geschmack“. Zucker und Dextrose stehen an erster Stelle im Zutatenverzeichnis gefolgt von Verdickungsmittel und Karamell sowie natürliche Aromen. Haselnüsse sind nicht enthalten.
Der Zuckergehalt des mit fettarmer Milch zubereiteten Getränks liegt bei 28,2 Gramm pro Glas à 200 Milliliter.
Das ist geregelt:
Informationen über Lebensmittel dürfen nicht täuschen, beispielsweise über die Zusammensetzung eines Lebensmittels. Das ist ein wesentlicher Grundsatz in der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).
So sieht’s die Verbraucherzentrale:
Statt der abgebildeten Haselnüsse, steckt Aroma im Getränkepulver. Für die hellbraune Farbe sorgt Karamell, das auf der Schauseite mit keiner Silbe erwähnt ist.
Außerdem hat der Anbieter offensichtlich keine Hemmungen, eine aromatisierte Zuckermischung als Kinderlebensmittel anzubieten. Das Produkt ist für Kinder ungeeignet.
Ab welchem Kalorien-, Fett- oder Zuckergehalt Lebensmittel nicht für Kinder beworben werden sollten, steht in den Nährwertprofilen der Weltgesundheitsorganisation. Dazu zählen auch Milchgetränke mit zugesetztem Zucker. Anbieter sollten die Aufmachung und Werbung solcher Lebensmittel nicht an Kinder richten.
Fazit:
Die Firma Krüger sollte die Abbildung von Haselnüssen entfernen und das Pulver nicht als Kinderlebensmittel vermarkten.
Stellungnahme der Krüger GmbH & Co.KG, Bergisch Gladbach
Kurzfassung:
Zusammenfassend wird über die Zusammensetzung des Produkts nicht getäuscht, da sich diese eindeutig aus dem Zutatenverzeichnis und dem Hinweis in unmittelbarer Nähe der Abbildung der Haselnüsse ergibt.



