Das ärgert beim Einkauf:

Pectoral Brust Karamellen zuckerfrei

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Zuckerfrei bedeutet nicht 0 % Zucker und gesüßt mit Steviolglycosiden nicht ohne andere Süßungsmittel
getaeuscht

Die Karamellen werden mit der Aussage „Gesüßt mit Steviolglycosiden aus STEVIA“ beworben, obwohl auch andere Süßungsmittel in nicht unerheblichen Anteilen enthalten sind. Bereits die Schauseite und nicht die Zutatenliste sollte deutlich machen, dass auch andere Süßungsmittel verwendet werden.

Lebensmittel dürfen mit der Eigenschaft „zuckerfrei“ beworben werden, wenn sie pro 100 g oder 100 ml nicht mehr als 0,5 g Zucker enthalten. Verbraucher, die 0 % Zucker erwarten, können sich getäuscht sehen, wenn sie Karamellzuckersirup in der Zutatenliste finden. Daher sollte auf der Verpackung erläutert werden, was unter „zuckerfrei“ zu verstehen ist.

Aufdruck auf der Packung ausdrücklich unten in rotem Streifen vermerkt: „zuckerfrei“ und darüber steht: „Gesüßt mit Steviolglycosiden aus STEVIA“. Aber auf der Rückseite der Verpackung in der Auflistung der Zutaten ist die Liste der Süßungsmittel aufgelistet. Darunter Isomalt, Maltitsirup, Sorbitsirup etc. und dann auch: Karamellzuckersirup. Ich wüsste nicht, dass Karamellzuckersirup KEIN Zucker ist. Die Kennzeichnung vorne auf der Verpackung mit „zuckerfrei“ ist daher irreführend und für mich als Verbraucher eine glatte Lüge.
Verbraucher aus Rastatt vom 30.10.2015

Einschätzung der Verbraucherzentrale

Darum geht’s:

Auf der Schauseite der Verpackung wird in Form eines Siegels damit geworben, dass die Karamellen mit Steviolglycosiden aus STEVIA gesüßt sind. In der Zutatenliste findet man weitere Süßungsmittel wie Isomalt, Maltitsirup und Sorbitsirup, die in der Reihenfolge vor Steviolglycoside stehen und somit mengenmäßig in höherem Anteil vorhanden sind.

Desweiteren bewirbt der Hersteller sein Produkt als „zuckerfrei“, obwohl Karamellzuckersirup enthalten ist. Dabei handelt sich um eine wässrige Lösung von Karamellzucker. Die Nährwerttabelle weist einen geringen Zuckergehalt von < 0,5 g pro 100 g ausweist.

Das ist geregelt:

Nach der Health Claims-Verordnung (HCVO) ist die Angabe „zuckerfrei“ oder gleichlautende Bezeichnungen zulässig, wenn nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml im Produkt enthalten sind. Folglich darf mit der Bezeichnung „zuckerfrei“ bis zu dieser Grenze geworben werden.

Verwendet ein Anbieter nährwertbezogene Angaben wie "zuckerfrei", muss er nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) mittels einer Nährwerttabelle auf den Brennwert und den Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz hinweisen. Zucker bedeutet gemäß der LMIV alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Die prominente Werbung auf der Verpackung „gesüßt mit Steviolglycosiden aus STEVIA“ erweckt den Eindruck, dass Steviolglycoside das alleinige Süßungsmittel der Brust Karamellen sind. Verbraucher können sich durch das Vorhandensein weiterer Süßungsmittel wie Isomalt, Matitsirup und Sorbitsirup getäuscht sehen, vor allem wenn diese Zuckeralkohole in der Zutatenliste vor den Steviolglycosiden stehen und somit in höherem Anteil enthalten sind.

Verbraucher, die bei der Auslobung „zuckerfrei“ 0 % Zucker erwarten, können irritiert sein, wenn sie feststellen, dass in der Zutatenliste Zuckerarten wie Karamellzuckersirup enthalten sind. Karamellzuckersirup kann nicht nur zum Süßen verwendet werden, sondern dient auch zum Färben von Lebensmitteln. Liegt der Zuckergehalt unter 0,5 g pro 100 g darf der Anbieter dennoch mit „zuckerfrei“ werben.

Fazit:

Der Anbieter sollte den Hinweis „gesüßt mit Steviolglycosiden“ durch den Zusatz „und andere Süßungsmittel“ ergänzen und die Werbung „zuckerfrei“ erläutern.

 

Stellungnahme der WEPA Apothekenbedarf GmbH & Co KG, Hillscheid

Kurzfassung:

Kennzeichnung und Rezeptur sind gesetzeskonform: Die Auslobung zuckerfrei ist laut dem Anhang der VO (EG) 1924/2006 „zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.“ Die VO (EU) Nr. 1131/2011 erlaubt für Süßwaren ohne Zuckerzusatz maximal 350 g/kg Steviolglycoside. Der Wortlaut der gemachten Aussagen entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de