So haben Hersteller reagiert:

Ja! Stapelchips Paprika

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de

Änderung: Nicht länger „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ beworben trotz Zutat Hefeextrakt.
Geändert

Die gezielte Werbung „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ sollte unterbleiben, wenn die Chips mit Hefeextrakt eine geschmacksverstärkende Zutat enthalten.

Ich bin der Meinung, dass der Aufdruck "Ohne den Zusatzstoff Geschmacksverstärker" vollkommen irrenführend ist. Abgesehen von der gezielt unklaren Kennzeichnung, um welchen Geschmacksverstärker es sich handeln möge, wird hier offensichtlich suggeriert, der Käufer habe es mit einem Produkt zu tun, das keine Geschmacksverstärker repektive Zusatzstoffe beinhaltet. Die rückseitig abgedruckten Zutaten schließen jedoch natürliche Aromen, Gewürze und Hefeextrakt ein. Nicht, dass man bei Kartoffelchips davon ausgehen möchte, sie kämen ohne Würzstoffe aus, aber die absichtlich uneindeutige Bezeichnung halte ich für eine gezielte Irreführung des Kunden. Zusätzlich fühlt man sich durch die zwar geschickte, aber an sich leicht zu durchschauende Wortspielerei ein wenig beleidigt und vorgeführt.
Verbraucherin aus Leipzig vom 14.11.2011

Verpackung-Vorderseite: "ohne den Zusatzstoff Geschmacksverstärker" auf der Rückseite steht: "Hefeextrakt". Hefeextrakt enthält Glutamat und damit ist selbstverständlich ein Geschmacksverstärker enthalten. Käufer, die diesen Sachverhalt nicht kennen, werden bewusst getäuscht.
Verbraucherin aus Königswinter vom 22.07.2011

Durch den Aufdruck: "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe". Zutaten: unter anderem Aroma und Hefeextrakt. Hefeextrakt ist die gewöhnliche Bezeichnung für Autolysate aus Hefe. Hefeextrakt besteht zu ca. 7 % aus Glutamat.
Verbraucher aus Bad Berka vom 22.07.2011

Auf der Vorderseite steht deutlich "ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe", aber laut Zutatenliste ist "Hefeextrakt" enthalten.
Verbraucher aus Hamburg vom 20.07.2011

Darum geht’s:

Auf der Vorderseite der Chips-Verpackung wird mit dem Hinweis „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ geworben. Laut Zutatenliste enthalten die Stapelchips Hefeextrakt.

Das ist geregelt:

Rechtlich zählen Lebensmittel wie Hefeextrakt nicht zu den Zusatzstoffen. Davon zu unterscheiden ist der Geschmacksverstärker Glutamat, der wiederum zu den Zusatzstoffen zählt.

Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) dürfen Informationen über Lebensmittel nicht in die Irre führen, insbesondere in Bezug auf die Eigenschaften des Lebensmittels wie die Zusammensetzung. Solche Irreführungen sind auch in der Werbung und in der Aufmachung und Darbietung des Lebensmittels unzulässig.

So sieht’s die Verbraucherzentrale:

Obwohl geschmacksverstärkende Zusatzstoffe wie Glutamat oder Inosinat nicht in der Zutatenliste stehen, enthält das Produkt über die Zutat Hefeextrakt Glutamat. Denn Glutamat ist ebenfalls natürlicher Bestandteil von Hefe, die in konzentrierter Form als Hefeextrakt vielen Lebensmitteln zugesetzt wird. Rechtlich zählen Lebensmittel wie Hefeextrakt nicht zu den Zusatzstoffen, weshalb der Hinweis, dass keine künstlichen Geschmacksverstärker enthalten sind, formal den Tatsachen entspricht.

Verbraucher erwarten unseres Erachtens aufgrund der Auslobung ein Lebensmittel, das weder über Zusatzstoffe noch über Zutaten geschmacksverstärkend wirkende Substanzen enthält und können sich daher durch die Werbung getäuscht sehen.

Fazit:

Die gezielte Auslobung „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ sollte unterbleiben, wenn Hefeextrakt oder andere geschmacksverstärkende Zutaten enthalten sind.

Stellungnahme der REWE ZENTRAL FINANZ eG, Köln

Auf die Bitte um Stellungnahme der Verbraucherzentrale vom 20.09.2011 liegt bisher keine Antwort vor.

Ergebnis

Im Rahmen eines Marktchecks im Oktober 2016 haben wir eine Änderung des Produktes festgestellt. Der Anbieter hat die Angabe „ohne geschmacksverstärkende Zusatzstoffe“ von der Schauseite des Produktes entfernt und wirbt auch sonst nicht mit dieser Aussage für das Produkt.

Hinweis: Der Text zu dieser Produktmeldung ist entweder veraltet oder entspricht nicht mehr den Kriterien von lebensmittelklarheit.de