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Gericht verbietet irreführende Aktionswerbung von Lidl

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Gericht verbietet irreführende Aktionswerbung von Lidl

Die Werbung „Aktion -56 %“ ist als Preisermäßigung zu verstehen. Das hat das Landgericht Heilbronn in einem Urteil gegen Lidl klargestellt. Die Preisersparnis müsse sich daher auf den niedrigsten Preis beziehen, den der Händler in den letzten 30 Tagen verlangt hat. Mit dem Urteil gab das Gericht einer Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg statt. 

Lidl hatte in einem Werbeprospekt mit „Tiefpreisen“ und einer „Aktion -56 %“ für Fruchtjoghurts zum Preis von 0,39 Euro geworben. Als Vergleichspreis war eine durchgestrichene UVP (unverbindliche Preisempfehlung) von 0,89 Euro angegeben. Tatsächlich hatte Lidl den Joghurt vorher nicht im Sortiment und diesen UVP-Preis selbst nie verlangt.  

Verbraucherzentrale: Verbraucher:innen verstehen die Werbung anders

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah in der Preisgestaltung eine Irreführung. Verbraucher:innen gingen davon aus, dass sich die beworbene Preisersparnis auf den niedrigsten Verkaufspreis beziehe, den Lidl in den vergangenen 30 Tagen verlangt habe. Denn nur dann ergebe der vorangestellte Hinweis auf die Sparmöglichkeit „bis zu 56 %“ Sinn, so die Verbraucherzentrale. 

Lidl hingegen verwies auf eine „sachlich wie rechnerisch richtige und klar kommunizierte Sparmöglichkeit“ gegenüber der UVP, die Verbraucher:innen auch so verstehen würden.

Preisersparnis gegenüber einer kleineren Verpackung berechnet

Angebot Hähnchenbrust im Lidl Prospekt
Quelle
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg

In einem weiteren Angebot bewarb Lidl ein Hähnchenbrustfilet in einer 1,5-Kilogramm-Packung mit einer Preisreduzierung von „-20 %“ und einem XXL-Symbol. Die Preisreduzierung entpuppte sich in einer Fußnote allerdings als „Preisvorteil ge-genüber dem Grundpreis einer Standardpackung“ von einem Kilogramm. Jedoch wurde weder ein Normalpreis der 1-Kilogramm-Standardverpackung noch ein – fik-tiver – Normalpreis der 1,5-Kilogramm-Packung angegeben. Auch dieses Angebot sah die Verbraucherzentrale als irreführend an.

Gericht: Beide Angebote sind irreführend

Das Landgericht Heilbronn gab mit seinem Urteil der Verbraucherzentrale in beiden Fällen recht. Zwar sei die Werbung mit einem Vergleich zu einer unverbindlichen Preisempfehlung nicht grundsätzlich verboten. Durch den zusätzlichen Hinweis „Aktion“ gingen Verbraucher:innen aber von einer Preisreduzierung aus. Da diese gar nicht erfolgt sei, sei die Werbung irreführend und damit unzulässig.  

Im Fall des Hähnchenbrustfilets sah das Gericht ebenfalls eine Irreführung. Verbraucher:innen würden die isolierte Werbung „-20 %“ so verstehen, dass das konkret beworbene Produkt im Preis reduziert worden sei. Auch der Hinweis „Preisvorteil gegenüber dem Preis einer Standardverpackung“ helfe nicht weiter. Es sei nicht erkennbar, worin der konkrete Preisvorteil liege und ob sich der „Mehrmengenerwerb“ auch lohne.

Das Gericht hat Lidl in beiden Fällen zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Lidl hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.  

Preise und Ersparnisse müssen selbsterklärend sein

Die Verbraucherzentralen sind bereits mehrfach gegen unklare Angebotspreise in Webeprospekten vorgegangen. Beschwerden zu Preisangaben in Angebotsprospekten gehen auch bei Lebensmittelklarheit ein. Sie zeigen, dass Verbraucher:innen Schwierigkeiten haben, die Preisangaben in den Prospekten der Handelsunternehmen zu verstehen. Die Händler werben mit Streich-, Angebots- und Grundpreisen gleichzeitig, ohne die Preise zu erläutern. Hinzu kommen Rabatte für Nutzer:innen von Rabatt-Apps der Unternehmen. Diese Vielzahl an Preisangaben ohne leicht verständliche Erklärung kann Verbraucher:innen überfordern. 

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit müssen Preisangebote klarer werden: Die Handelsunternehmen sollten eindeutig und leicht verständlich über Preise informieren.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klage gegen Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG, Verfahren IV. Online-Meldung vom 25.06.2026 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
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