Werbung mit der Bioverfügbarkeit – ist das erlaubt?
Frage
Der Anbieter eines Saftkonzentrats mit Nährstoffzusätzen wirbt auf seiner Homepage mit wissenschaftlichen Belegen für die Bioverfügbarkeit der enthaltenen Vitamine und Mineralstoffe und verlinkt eine Studie. Wörtlich heißt es: „Die Bioverfügbarkeit ist wissenschaftlich belegt.“ […]
Außerdem wird auf der Webseite damit geworben, dass auch die Konzentration in den Zellen erhöht ist, was in der Studie aber nur für manche Spurenelemente untersucht wurde. Ist so eine Werbung nicht unseriös und damit verboten?
Verbraucher aus Erlangen vom 18.02.2026
Antwort
Unabhängig von der Qualität der Studie halten wir die Werbung mit einer „belegten Bioverfügbarkeit“ von zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen für kritisch. Aus unserer Sicht ist es eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Werben Hersteller mit Nährstoffen für ihre Lebensmittel, so müssen sie verschiedene Vorgaben erfüllen. Die wichtigsten sind:
- Die Nährstoffe müssen im Lebensmittel in einer signifikanten, also wesentlichen Menge vorhanden sein. Für Vitamine und Mineralstoffe sind die signifikanten Mengen festgelegt.
- Die Mengen der Nährstoffe müssen auf der Verpackung stehen.
- Die Nährstoffe müssen „in einer bioverfügbaren Form vorliegen“, also für den Körper verwertbar sein. Das ist explizit im Gesetz festgelegt.
Die EU-Anreicherungsverordnung legt außerdem genau fest, welche Vitamin- und Mineralstoffverbindungen Hersteller in Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln zusetzen dürfen. Diese Liste stellt sicher, dass zugesetzte Vitamine und Mineralstoffe bioverfügbar sind. Andere als die in dieser Liste stehenden Verbindungen sind nicht erlaubt.
Bewirbt ein Hersteller andere Nährstoffe oder Substanzen, zum Beispiel Pflanzenstoffe, ist die Bioverfügbarkeit dagegen eine wichtige Voraussetzung. Er muss sicherstellen und im Zweifelsfall nachweisen können, dass die zugesetzte Substanz für den Körper verwertbar ist.
Da der Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln so detailliert geregelt ist und damit eine Bioverfügbarkeit sichergestellt wird, ist die Werbung mit einer „belegten Bioverfügbarkeit“ kritisch zu sehen. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist es eine (unzulässige) Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Der Anbieter stellt die Bioverfügbarkeit als besonders heraus, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel diese Eigenschaft ebenfalls besitzen.
Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.
Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org,
Mitglied im Netzwerk Leichte Sprache e.V.
Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/
Haben Sie auch eine Frage? Unsere Redaktion antwortet.






Neuen Kommentar hinzufügen