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Kennzeichnung von Verpflegung im Flugzeug

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Kennzeichnung von Verpflegung im Flugzeug

Frage

Ich benutze beruflich oft das Flugzeug als Transportmittel. Hierbei fällt mir aber auf, dass die Lebensmittel nicht gekennzeichnet sind. Müssen Airlines dies nicht tun bzw. haben diese überhaupt Fertigverpackungen? Oder müssen sie die Allergene angeben wie bei der losen Ware? Ich habe diese Frage schon einer Flugbegleiterin gestellt, aber leider konnte sie mir nicht antworten. Kann es also sein, dass das Essen an Bord von der Lebensmittelkennzeichnung ausgeschlossen wird? Ich denke, dass der Verbraucher in heutiger Zeit einfach auch zu dem Essen an Bord klare Informationen braucht, aber eine komplette Kennzeichnung mit Zutaten, Verkehrsbezeichnung, Nährwerttabelle, MHD kann ich mir auch schwer vorstellen.

Antwort

Die Kennzeichnungsvorschriften der EU-Lebensmittelinformationsverordnung gelten grundsätzlich auch für die Verpflegung in Flugzeugen, sofern der Abflugsort in der EU liegt.

Die Verpflegung in Flugzeugen kann aber sehr unterschiedlich ausfallen. Beispielsweise kann es sich um eine Mahlzeit aus mehreren Komponenten handeln. Sie ist wie in der Gastronomie als „lose Ware“ anzusehen. Auch Lebensmittel, die der Anbieter im Hinblick auf den unmittelbaren Verzehr vorverpackt, sind der losen Ware zuzuordnen. Ein belegtes Brötchen, das aus Gründen der Lebensmittelhygiene verpackt angeboten wird, könnte unter diese Regelung fallen.

In diesen Fällen ist eine Information über Allergene verpflichtend. Sie muss in deutscher Sprache erfolgen. Die Information kann auf einem Schild oder einem Aushang oder auch mündlich erfolgen. Wenn die Allergeninformation mündlich erfolgt, muss in einem Aushang darauf hingewiesen werden. Auf Nachfrage muss Kund:innen eine schriftliche Aufzeichnung über vorhandene Allergenen bereitgestellt werden. Die Information in deutscher Sprache ist bei Abflug in Deutschland verpflichtend - bei deutschen Verkehrsunternehmen auch bei der Ankunft in Deutschland.

Bekommen Sie allerdings eine Tüte Salzstangen, Kekse oder eine kleine Getränkepackung, so handelt es sich um “vorverpackte Lebensmittel“. Diese müssen entsprechend der EU-Lebensmittelinformationsverordnung vollständig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss in einer verständlichen Sprache erfolgen, das wird in der Regel Englisch sein. Die Allergenkennzeichnung muss bei Abflug in Deutschland und bei einem deutschen Verkehrsunternehmen auf Deutsch erfolgen, zum Beispiel durch einen Aufkleber.

Bei einem Flug aus einem Drittland in einen EU-Mitgliedstaat sind die EU-Kennzeichnungsvorschriften nicht verpflichtend. Aus Sicht von Lebensmittelklarheit sollten bei der Verpflegung aber auch hier zumindest die Allergene klar gekennzeichnet sein. 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
luxburg@leichtzulesen.org,
www.leichtzulesen.org
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu,
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

 

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