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Ist die Werbung für „natürlich schöne Lippen“ erlaubt?

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Ist die Werbung für „natürlich schöne Lippen“ erlaubt?

Frage 

Im Internet habe ich Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel gefunden (Lysin-Kapseln). Der Anbieter wirbt mit dem Versprechen „für natürlich schöne Lippen“. Ist so etwas erlaubt?

Verbraucher aus Rheinbach am 24.02.2026

Antwort

Die Frage lässt sich nicht allgemein beantworten. Für „Beauty-Claims“ auf Nahrungsergänzungsmitteln, also Aussagen zum Aussehen oder zur Schönheit, gibt es im Lebensmittelrecht keine speziellen Vorgaben. Das heißt, sie sind erlaubt, wenn sie nicht täuschen. Lässt sich die Aussage allerdings als gesundheitsbezogen verstehen, muss sie die strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung erfüllen. Bei Aussagen wie „für natürlich schöne Lippen“ kommt es daher immer auf die gesamte Gestaltung der Werbung oder Verpackung an. 

Gesundheitsbezogene Angaben sind in der Health-Claims-Verordnung (HCVO) streng reguliert. Nur ausdrücklich zugelassene Aussagen sind zur Werbung für Lebensmittel erlaubt. Wirbt ein Anbieter mit einer allgemeinen Aussage, beispielsweise „für gesunde Haut“ muss er die Werbung mit einer zugelassenen Angabe ergänzen. 

Auch Werbung mit Schönheit kann gesundheitsbezogen sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Urteil zur Werbeaussage „schöne Haut von innen“ entschieden. Danach ist entscheidend, wie Verbraucher:innen die Aussage verstehen. In diesem Fall beschrieb die Werbung laut BGH einen Einfluss auf das Bindegewebe und die Haut. Sie vermittelte den Eindruck, das Produkt könne junge und gesunde Haut erhalten oder sogar wiederherstellen. Deshalb wertete der BGH die Aussagen als unzulässige gesundheitsbezogene Angaben. 

Wird also bei der Werbung insgesamt der Eindruck erweckt, die Schönheit der Lippen hätte körperliche oder gesundheitliche Ursachen, so kann es sich auch um eine gesundheitsbezogene Angabe handeln. 

Steht in dem Produktangebot ausschließlich der Satz „für schöne Lippen“, so kann es sich um eine reine schönheitsbezogene Angabe handeln. Aber auch in diesem Fall darf ein Hersteller nicht mit irgendwelchen Wirkungen werben. Die Aussagen dürfen nicht irreführend sein.

Aus Sicht von Lebensmittelklarheit ist die Werbung „für natürlich schöne Lippen“ sehr allgemein. Es wird nicht klar, welche Wirkung genau zu erwarten ist. Auch wenn es sich um einen reinen „Beauty-Claim“ handelt, sollte der Hersteller die Aussage präzisieren. Zudem müsste er eine Wirkung auf die Lippen nachweisen können. Solch ein Nachweis muss nicht den wissenschaftlichen Anspruch erfüllen, der für Health Claims gilt. Hersteller dürfen sich Wirkungen aber nicht einfach „aus den Fingern saugen“.  
 

Hinweis: Unsere Kurzmeldungen geben grundsätzlich den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Sie werden in der Regel nicht aktualisiert.

Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:  
Isabella von Luxburg, 
luxburg@leichtzulesen.org, 
www.leichtzulesen.org,  
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Der Text wurde geprüft durch die Prüflesegruppe:  
Menschen mit Lernschwierigkeiten Zentrum Leichte Sprache Allgäu, 
https://www.kjf-augsburg.de/angebote-leistungen/weitere-angebote/zentrum-leichte-sprache/

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