Gibt es rechtliche Vorgaben für Macarons?
Frage
Ich habe in einem Café Gebäck gekauft, das wie ein Macaron aussieht und auch so bezeichnet wurde. Tatsächlich handelte es sich um bunte Kekse aus Mürbeteig mit einer Schokofüllung. Ist das erlaubt? Gibt es rechtliche Vorgaben für die Bezeichnung Macaron?
Verbraucherin aus Lüneburg vom 16.09.2026
Antwort
Den Leitsätzen für feine Backwaren zufolge sollten Macarons aus fein zerkleinerten Mandeln, Zucker und Eiklar - auch gefärbt - hergestellt werden. Bunte Kekse aus Mürbeteig mit Schokofüllung erfüllen diese Vorgaben nicht und sollten nicht als Macarons bezeichnet werden.
In den Leitsätzen für feine Backwaren sind Macarons gründlich beschrieben. Demnach werden sie aus fein zerkleinerten Mandeln, Zucker und Eiklar hergestellt. Sie werden zum Teil gefärbt, haben meist eine runde, leicht abgeflachte Form und eine typisch feine Porung. Sie werden üblicherweise als Gebäck aus zwei zusammengesetzten Gebäckstücken angeboten und beispielsweise mit Fruchtfüllungen, Buttercreme oder Canache in unterschiedlichen Geschmacksrichtungen gefüllt.
Nur Mandelmacarons tragen danach auch die alleinige Bezeichnung „Macarons“, während alle anderen Macarongebäcke entsprechend der Art der verwendeten Ölsamen bezeichnet werden.
Zwar sind Definitionen in den Leitsätzen nicht rechtsverbindlich. Sie beschreiben aber Qualitäten und Eigenschaften, die Verbaucher:innen erwarten können. Zudem ist es irreführend, ein Lebensmittel mit Eigenschaften zu bewerben, die es nicht besitzt.
Nach Auffassung von Lebensmittelklarheit ist die Bezeichnung „Macaron“ für ein Gebäck aus Mürbeteig mit Schokofüllung irreführend, auch wenn es wie ein Macaron aussieht. Sie können sich zunächst an den Hersteller wenden und ihm Ihre Kritik mitteilen. Ändert der Hersteller seine Angaben nicht, können Sie sich an die Lebensmittelüberwachungsbehörde an ihrem Wohnort wenden.
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Der leichtsprachliche Text wurde übersetzt von:
Isabella von Luxburg,
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